Vertrag zwischen
und
und
als _________________________
Schlichter.
1. Ziel
Die Parteien streben unter Mitwirkung des Schlichters für auftretende Streitigkeiten in Bezug auf das Bauvorhaben _________________________ eine außergerichtliche Einigung an. Ihr Ziel ist es, die Durchführung der Arbeiten für das Bauvorhaben _________________________ nicht mit Streitigkeiten zu belasten. Gegebenenfalls sollen verbleibende Streitigkeiten am Ende des Bauvorhabens anderweitig ausgetragen werden.
2. Auftrag
Die Parteien beauftragen den Schlichter, auf Antrag einer der Parteien baubegleitend für die Schlichtung zur Verfügung zu stehen.
3. Einholung eines Sachverständigengutachtens
Sie beauftragen den Schlichter, im Falle des Antrages einer Partei, auch die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, insbesondere zur _________________________.
Die Parteien bevollmächtigen den Schlichter, zu diesem Zweck Sachverständige auf Kosten und für Rechnung der Parteien zu beauftragen. Die Höhe der Kosten soll zuvor mit den Parteien abgestimmt werden.
4. Anforderungen an den Schlichter
Der Schlichter ist gegenüber den Parteien zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichtet.
Das Schlichtungsverfahren unterliegt der Vertraulichkeit.
Der Schlichter kann später nicht als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren benannt werden.
Der Schlichter erklärt, dass er die Schlichtung zügig durchführen wird. Ziel sollte es sein, die Schlichtung am selben Tag des Schlichtungsgespräches zum Abschluss zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist es die Pflicht der Parteien, diese Zielvorstellung des Schlichters durch eine entsprechende Koordination und Kooperation zu unterstützen.
5. Einigungsvorschlag des Schlichters
Für denjenigen Fall, dass die Parteien nicht in der Lage sind, selbst eine Lösung des Konfliktes vorzuschlagen, ist der Schlichter berechtigt und verpflichtet, einen Lösungsvorschlag den Parteien zu unterbreiten.
Die Parteien verpflichten sich, innerhalb von drei Tagen ab Zugang des Vorschlages des Schlichters, zu entscheiden, ob sie dem Vorschlag folgen oder nicht. Unterbleibt eine Erklärung, wird dies als Zustimmung zum Vorschlag des Schlichters gewertet. Sie müssen sich ausdrücklich erklären, wenn sie den Schlichtungsvorschlag ablehnen wollen.
6. Scheitern einer Einigung
Für denjenigen Fall, dass es nicht gelingt, dass eine gemeinsame Lösung gefunden wird, bleibt es den Parteien überlassen, welche weiteren Wege sie zur Streitregelung gehen wollen.
7. Einbeziehung Dritter
Die Parteien sind sich darüber einig, ihre anderen Auftragnehmer bzw. Nachunternehmer zu verpflichten, sich dieser Vereinbarung zu unterwerfen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Die diese Vereinbarung abschließenden Parteien erklären schon jetzt ihre Zustimmung zur Einbeziehung dieser genannten Dritten.
8. Hemmung der Verjährung
Die Verjährung regelt sich nach den § 203 BGB. Die Schlichtung gilt als Verhandlung im Sinne der genannten Vorschrift.
9. Haftung des Schlichters
Der Schlichter haftet gegenüber den Parteien wie ein staatlicher Richter.
(Unterschriften)