Prof. Dr. Winfried Grieger
Rz. 17
Grundsätzlich ist es den Parteien überlassen, die Zahl der Schiedsrichter festzulegen. Sie entscheiden, ob sie das Verfahren nur einem Richter übergeben wollen oder zweien oder dreien. Die verschiedenen Schiedsordnungen enthalten verschiedene Formen, wobei entweder das Ein-Mann-Schiedsgericht oder das sog. Dreier Schiedsgericht die üblichen Formen des Schiedsgerichtes darstellen.
Beim Dreier-Schiedsgericht wählen die beiden jeweils von den Parteien benannten Richter den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Im Hinblick auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes hat der BGH eine sehr wichtige Entscheidung im Jahr 2016 gefällt. Er hat ausgeführt, dass auch eine fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichtes nicht zu einem Aufhebungsgrund führt, wenn die Fehlbesetzung damit im Zusammenhang steht, dass einem Berufsrichter nicht die erforderliche Genehmigung für seine Nebentätigkeit erteilt worden ist, vgl. BGH v. 10.3.2016 – I ZB 99/14, AnwBl 6/2016.
Rz. 18
Kriterien an die Befähigung der Richter legen die Parteien selbst fest. Hierzu gehören ohne Zweifel baurechtlicher Sachverstand, technisches Verständnis, betriebswirtschaftliche Kenntnisse, menschliche Kompetenz, Autorität und Akzeptanz, Sachlichkeit, Freundlichkeit, Aufgeschlossenheit und insbesondere das Verständnis für das zu gewährende rechtliche Gehör.
Gerade in einem schiedsgerichtlichen Verfahren ist der Gewährung des rechtlichen Gehörs besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dieses fundamentale Recht steht nicht zur Disposition, sodass jeder Richter in jeder Situation das rechtliche Gehör stets vor seinem geistigen Auge haben sollte, wenn er irgendwelche Verfügungen oder Entscheidungen erlässt. Mit der Wahl der Schiedsrichter wird somit eine entscheidende Weichenstellung für die Qualität des schiedsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen.
Rz. 19
Es besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, gem. §§ 1034 ff. ZPO die Schiedsrichter abzulehnen. Die Schiedsrichter dürfen nämlich nicht befangen sein. Sie sind daher gem. § 1036 ZPO verpflichtet, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Dabei ist es den Parteien möglich, ein Verfahren für die Ablehnung zu vereinbaren, vgl. § 1037 Abs. 1 ZPO. Fehlt eine solche Vereinbarung, so muss eine Partei innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Umstände das Schiedsgericht über die Ablehnungsgründe informieren. Stimmt der ablehnende Schiedsrichter nicht zu oder stimmt die andere Partei nicht zu, entscheidet das Schiedsgericht. Nach ergebnislosem Ablauf eines weiteren Monates entscheidet auf Antrag das nach § 1062 ZPO zuständige Gericht.
Rz. 20
Die ausgewählten Schiedsrichter können bereits in der Schiedsvereinbarung benannt werden. Mit der Benennung im Vertrag ist jedoch die Ernennung noch nicht erfolgt. Die Ernennung setzt das Einverständnis der Schiedsrichter voraus. Sie können auch schon bei Abschluss des Vertrages mitwirken, sodass mit der Schiedsvereinbarung und ihrer Benennung auch zugleich die Ernennung verbunden ist.
Rz. 21
Wer soll das Amt bekleiden? Wer gibt hierauf die Antwort? An wen können sich die Parteien oder deren Anwälte wenden?
Rz. 22
Werden Schiedsordnungen entsprechender Einrichtungen gewählt, so kann man sich an diese Organisationen wenden. Diese verfügen jeweils über eine Liste von Schiedsrichtern, auf die zurückgegriffen werden kann. Dies gilt für alle oben genannten Schiedsgerichtsorganisationen.
Rz. 23
Man kann sich auch wenden an den Präsidenten des jeweiligen LG, die jeweilige Anwaltskammer oder an die jeweilige IHK.
Rz. 24
Sind keine Richter benannt und können die Parteien sich nicht einigen, so entscheidet über die Ernennung eines Schiedsrichters das zuständige Gericht, vgl. § 1035 Abs. 2 ZPO.
Allen Beteiligten muss bewusst sein, dass der Rücktritt eines Schiedsrichters jederzeit ohne wichtigen Grund möglich ist. Der Rücktritt beendet das Amt sofort.