1. Inhalt und Umfang der Pflicht
Rz. 44
Inhalt und Umfang der hauptsächlichen Pflicht des Treuhänders, das ihm vom Treu-(Auftrag-)geber übertragene Geschäft zu besorgen (§§ 662, 675 Abs. 1 BGB), richten sich nach der im Einzelfall getroffenen Treuhandvereinbarung; ein typischer Treuhandvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Im Allgemeinen hat der Treuhänder Vermögensinteressen des Treugebers und/oder eines nach dem Vertragszweck einbezogenen Dritten im Rahmen und nach Maßgabe der Treuhandabrede zu wahren.
Daraus können sich vertragliche Pflichten zur Beratung, zum Beistand, zur Mitwirkung, Prüfung, Aufklärung und Überwachung ergeben.
Rz. 45
Ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann als Treuhänder insb. verpflichtet sein,
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die vereinbarte Verwendung des Treuguts zu sichern, etwa durch Überwachung des vertragsgerechten Einsatzes von Anlegermitteln, durch Einzahlung fremder Gelder auf ein Anderkonto oder durch ausreichende Einlagensicherung größerer Beträge gegen eine Insolvenz der Bank; |
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über Gefahren – auch schon vorvertraglich – aufzuklären, die ihm bekannt sind oder die er bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen können und müssen; |
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im Interesse des Treugebers Prüfungen vorzunehmen; |
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besondere Belange des Treugebers zu wahren, die sich im Einzelfall aus der Vertragsgestaltung ergeben, etwa die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen von Anlegern, die Steuervorteile erstreben, oder anvertraute Bürgschaftsurkunden nur nach voller Erfüllung der Bedingungen der Treuhandauflage weiterzugeben. |
Rz. 46
Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit der Anlageinteressenten einen Treuhandvertrag und einen "Mittelverwendungskontrollvertrag" (vgl. § 9 Rdn 9) zum Beitritt zu einem Filmfonds abzuschließen haben, hat grds. keine vorvertragliche Pflicht, die künftigen Anleger über den Inhalt und Zweck solcher Verträge aufzuklären, wenn und soweit ein durchschnittlicher Interessent die künftige Vertragslage anhand der – mit dem Anlageprospekt vorgelegten – allgemein verständlichen Vertragstexte hinreichend deutlich erkennen kann. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die als Treuhandkommanditistin für Kapitalanleger tätig wird, hat die vorvertragliche Pflicht, die künftigen Treugeber bei den Beitrittsverhandlungen über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung an der (Medien-)Fondsgesellschaft bedeutsam sind; insb. hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anlageinteressenten über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten – v.a. über die Vereinbarung von Sondervorteilen (hier Vertriebsprovision von 20 %) zu unterrichten, die sich als solche nicht aus dem Emissionsprospekt erschließen (vgl. § 11 Rdn 25 ff., 28 ff.). Dies gilt auch für einen Steuerberater und eine Steuerberatungsgesellschaft, die als Treuhandkommanditisten tätig werden.
Ein Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren (§ 292 InsO) braucht zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen durch den Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger grds. nicht darauf zu prüfen, ob die pfändbaren Beträge richtig berechnet wurden. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass zu geringe Beträge abgeführt werden, weil etwa Pfändungsfreibeträge zu Unrecht in Anspruch genommen werden, dann hat der Treuhänder dem nachzugehen.