Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
Rz. 92
Beim Unternehmenskauf muss die Gegenleistung nicht notwendig in Geld bestehen, auch wenn die Bargegenleistung der Regelfall ist. Möglich ist auch die Erbringung einer Sachgegenleistung, die insb. aus Anteilen am Erwerber (Paper-Deal) oder der Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Leistungen bestehen kann. Besondere Probleme bereitet dabei naturgemäß die Bewertung dieser nicht in liquiden Mitteln bestehenden Gegenleistung für die Zwecke der Transaktion.
Schließlich gibt es auch Mischformen, bei denen neben Barelementen auch Sachleistungen erbracht werden. Im Folgenden soll der Anschaulichkeit halber vom Regelfall der Bargegenleistung, d.h. der Zahlung eines Kaufpreises, ausgegangen werden.
Der Kaufpreis beim Unternehmenskauf und dessen konkrete Bestimmung ist die Summe verschiedener Faktoren. Ebenso wie die von den Parteien vereinbarten Garantien, Freistellungen und Verhaltenspflichten ist er Ausdruck der Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer und steht zu diesen in unmittelbarer Korrelation.
So kann bspw. ein völliger Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen des Käufers zu einem niedrigeren Kaufpreis führen, wohingegen ein umfangreicher Garantiekatalog den Kaufpreis nicht zwangsläufig erhöht.
Rz. 93
In der Praxis wird zwischen festen und variablen Bestandteilen des Kaufpreises unterschieden:
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Der feste Kaufpreisbestandteil ist entweder von Anfang an zahlenmäßig fest bestimmt oder wird erst durch die Durchführung eines im Vertrag festgelegten Bewertungsverfahrens endgültig bestimmt. Letzteres gewährleistet, dass Veränderungen zwischen der letzten, vor Vertragsschluss vorliegenden Bilanz und dem Stichtag der Übernahme berücksichtigt werden können. Allerdings sollten die Bewertungskriterien klar festgelegt werden, um später Streit zu vermeiden. |
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Der variable Kaufpreisbestandteil (Earn Out) kann als Zusatzvergütung für den Verkäufer ausgestaltet sein, der so an der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens partizipiert. Für den Verkäufer stellt sich dabei v.a. das Problem, dass er i.d.R. nach Verkauf nicht mehr Einfluss auf das Unternehmen nehmen kann und somit von dem wirtschaftlichen Geschick des Käufers abhängt. Des Weiteren werden die für die Bestimmung eines Earn Out maßgeblichen Kennzahlen durch den Käufer und in dessen Sphäre erstellt, sodass sich weitreichende Manipulationsmöglichkeiten ergeben, gegen die sich der Verkäufer durch entsprechende vertragliche Regelungen schützen muss. Bei der Gestaltung von Earn Out-Klauseln gibt es neben dem klassischen "Besserungsmodell" – der Verkäufer erhält bei Erreichen bestimmter Parameter einen zusätzlichen Kaufpreis, der durch einen Höchst- oder Mindestbetrag gedeckelt sein kann – auch die – seltenere – Variante, in der der Verkäufer im Fall einer Unterschreitung bestimmter Kennzahlen einen Teil des Kaufpreises zurückzuerstatten hat. Schließlich wird auch das Optionsmodell zu den variablen Kaufpreisvarianten gezählt. Bei diesem kann der Käufer, der zunächst nur einen Teil der Anteile an der Zielgesellschaft erworben hat, später die restlichen Anteile zu einem zuvor nach bestimmten Kennzahlen festgelegten Kaufpreis erwerben. |