Rz. 22

Die Festsetzung einer Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren der Beratungshilfe ist keine Familiensache, da hierfür keine speziellen familienrechtlichen Kenntnisse erforderlich sind.[38]

Verfahren die Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff., 149, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114 ff. ZPO) einschließlich der Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (§ 1078 ZPO) teilen die Rechtsnatur der Hauptsache, da sie entsprechend § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG oder § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG beim Verfahrensgericht zu beantragen sind und eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache voraussetzen.[39]

[39] BGH FamRZ 1979, 217; FamRZ 1978, 672.

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