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Verweigert der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts die Erteilung der einfachen Klausel, so steht dem Gläubiger entsprechend § 573 ZPO die entsprechend § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegende sofortige Erinnerung zu. Es handelt sich um eine Familiensache.

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