Rz. 241

Erfasst werden folgende Ansprüche:

Ansprüche aus § 1618a BGB.[391] Die Vorschrift kann, obwohl sie nach der Begründung der Gesetzesverfasser als bloße Leitlinie ohne Sanktion angesehen worden ist, gleichwohl Ansprüche nicht nur begrenzen, sondern begründen.[392] So kann ein Kind im Einzelfall verpflichtet sein, einen Elternteil in seinen Hausstand aufzunehmen und zu pflegen,[393] wobei jedoch kollidieren die Pflichten gegenüber der eigenen Kernfamilie zu berücksichtigen sind.[394]
Der Anspruch gemäß § 1648 BGB der Eltern gegen das Kind auf Ersatz von Aufwendungen.[395]
Der Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB.[396]
Die aus § 1698 Abs. 1 BGB folgenden Herausgabeansprüche sowie Auskunfts-und Rechnungslegungsansprüche.[397]
Streitigkeiten der Eltern eines Kindes um die Verwaltung des Kindesvermögens und die Ausstattung des Kindes im Sinne von § 1624 BGB.[398]
Der Haftungsfreistellungsanspruch zwischen Eltern.[399]
Der Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bei Aufwendungen zur Rückerlangung eines entzogenen Kindes.[400]
[391] Dazu ausführlich MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 152.
[392] Staudinger/Coester, § 1618a BGB Rn 16.
[393] Ausführlich Ludyga, FPR 2012, 54 ff.
[394] Bamberger/Roth/Enders, § 1618a BGB Rn 4, 5.
[395] Dazu näher MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 153.
[396] OLG Köln FamRZ 1998, 1351; AG Nordhorn FamRZ 2002, 341 f.; Bamberger/Roth/Veit, § 1664 Rn 1.
[397] Siehe MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 155.
[398] MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 156; a.A. Burger, FamRZ 2009, 1017, 1020; Heiß, FPR 2011, 96 ff.
[399] Dazu MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 157.
[400] Ausführlich MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 159 f.

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