Rz. 241
Erfasst werden folgende Ansprüche:
▪ | Ansprüche aus § 1618a BGB.[391] Die Vorschrift kann, obwohl sie nach der Begründung der Gesetzesverfasser als bloße Leitlinie ohne Sanktion angesehen worden ist, gleichwohl Ansprüche nicht nur begrenzen, sondern begründen.[392] So kann ein Kind im Einzelfall verpflichtet sein, einen Elternteil in seinen Hausstand aufzunehmen und zu pflegen,[393] wobei jedoch kollidieren die Pflichten gegenüber der eigenen Kernfamilie zu berücksichtigen sind.[394] |
▪ | Der Anspruch gemäß § 1648 BGB der Eltern gegen das Kind auf Ersatz von Aufwendungen.[395] |
▪ | Der Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB.[396] |
▪ | Die aus § 1698 Abs. 1 BGB folgenden Herausgabeansprüche sowie Auskunfts-und Rechnungslegungsansprüche.[397] |
▪ | Streitigkeiten der Eltern eines Kindes um die Verwaltung des Kindesvermögens und die Ausstattung des Kindes im Sinne von § 1624 BGB.[398] |
▪ | Der Haftungsfreistellungsanspruch zwischen Eltern.[399] |
▪ | Der Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bei Aufwendungen zur Rückerlangung eines entzogenen Kindes.[400] |
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