Rz. 179

Entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG hat die Rücknahme der Beschwerde in Familienstreitsachen (ebenso in Ehesachen) den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zur Folge.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?