Rz. 180

Entsprechend § 527 ZPO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG kann das Oberlandesgericht die Sache auf den vorbereitenden Einzelrichter übertragen- nach § 68 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO kann die Beschwerde durch Beschluss auch einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, dem sogenannten entscheidenden Einzelrichter. Der vorbereitende Einzelrichter erhebt einzelne Beweise im Sinne des § 527 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO, nicht aber die für die Entscheidung besonders wichtigen Beweise, die wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes entsprechend § 355 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG dem Kollegium vorbehalten sind, weil es ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme das Beweisergebnis nicht sachgemäß zu würdigen vermag. Persönliche Eindrücke des vorbereitenden Einzelrichters bei seiner Beweisaufnahme darf das Kollegium nämlich bei seiner Beweiswürdigung nur verwerten, wenn sie im Einzelrichterprotokoll niedergelegt sind.[250] Insgesamt beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des vorbereitenden Einzelrichters auf die in § 527 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 6 ZPO aufgeführten Entscheidungsgegenstände. Eine unbeschränkte Entscheidungsbefugnis besteht entsprechend § 527 Abs. 4 ZPO nur im Einverständnis sämtlicher Beteiligter.

[250] BGH NJW 1992, 1966.

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