Rz. 187

§ 117 Abs. 3 FamFG bestimmt, dass das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die Beteiligten zuvor darauf hinweisen muss, wenn es von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG absehen will. So wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, dem Beschwerdegericht weitere Gesichtspunkte vorzutragen, die eine erneute Durchführung der mündlichen Verhandlung oder der nicht für erforderlich erachteten Verfahrenshandlungen rechtfertigt.

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