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Die Vorschriften der ZPO die Rechtsmittel Berufung (§§ 511–541 ZPO) und Revision (§§ 542–566 ZPO) sind gemäß § 113 Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG in Familienstreitsachen nicht anwendbar, es gelten die §§ 58–75 FamFG über Beschwerde und Rechtsbeschwerde.
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