Rz. 65

Wichtig ist es daher, vorhersehbare Folgeschäden aus einer Abfindung herauszunehmen. Die Abfindung kann daher auch zeitlich bzw. sachlich eingeschränkt werden.

 

Rz. 66

Das geschieht mittels eines so genannten Zukunftsschadensvorbehalts. Dieser kann sich entweder auf materielle Zukunftsschäden, dabei wiederum auf bestimmte (z.B. Verdienstausfallschäden) beziehen, aber auch auf immaterielle Zukunftsschäden, wobei er sich wiederum auf bestimmte Risiken beziehen kann (z.B. verletzungsbedingter Ausschluss bzw. schmerzhafte Komplikationen einer natürlichen Schwangerschaft bei einer Frau, sich später herausstellende Zeugungsunfähigkeit bei einem Mann, sich realisierendes Arthrose- oder Amputationsrisiko).

 

Rz. 67

 

Tipp

Der Text eines Zukunftsschadensvorbehaltes lautet etwa:

"Vorbehalten bleiben alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden."

Oder:

"Vorbehalten bleiben sämtliche zukünftigen Verdienstausfallansprüche ab dem 1.1.2020, soweit sie nicht auf Sozialleistungsträger oder Dritte übergehen."

Oder:

"Vorbehalten bleiben immaterielle Zukunftsschäden, soweit sich ein unfallbedingtes Amputationsrisiko realisieren sollte."

 

Rz. 68

Ein solcher vorzubehaltender Zukunftsschaden kann auch darin liegen, dass ein Kind bei dem Unfall so schwer verletzt worden ist, dass später neben einem Verdienstausfallschaden auch ein nicht unerheblicher Haushaltsführungsschaden entstehen wird. Das wird aber oft vergessen und nur der Verdienstausfallschaden in den Zukunftsschadensvorbehalt mit aufgenommen.

 

Tipp

Bei jedem Zukunftsschadensvorbehalt, der nur den Verdienstausfallschaden umfasst, sollte gesondert geprüft werden, ob nicht daneben auch ein Haushaltsführungsschaden in der Zukunft erwachsen kann. Dann muss dieser daneben ausdrücklich erwähnt werden.

 

Rz. 69

Auslegungsprobleme können sich bei einem Verjährungsverzicht bei bedingtem Zukunftsschadensvorbehalt ergeben. Hat sich der Geschädigte in einer Abfindungserklärung weitere Ersatzansprüche für den Fall vorbehalten, dass die Minderung der Erwerbstätigkeit auf z.B. "wenigstens 50 % steigt", und wurde die Verjährungsfrage nicht geregelt, so ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung von einem Verjährungsverzicht bis zum Erreichen einer 50 %-igen MdE auszugehen (OLG Düsseldorf NZV 1999, 290).

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