Rz. 162

Bei den Hemmungstatbeständen für Ansprüche zwischen Ehegatten (auch Lebenspartnern) und für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern hat sich gem. § 207 BGB nichts geändert. Das Gleiche gilt für die Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210 BGB, § 206 BGB a.F.) sowie in Nachlassfällen (§ 211 BGB). Hemmung bei höherer Gewalt ist nun in § 206 BGB geregelt.

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