Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 1
▪ Regelungsinhalt des § 9a TzBfG
Die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit richtet sich nach § 9a TzBfG (sog. Brückenteilzeit). Der Anspruch nach § 8 TzBfG richtet sich dagegen auf die unbefristete Verringerung der Arbeitszeit. Ein Anspruch darauf, dass die Veränderung der ursprünglichen Arbeitsbedingungen befristet wird, ergibt sich nicht aus § 8 TzBfG. Mit § 9a TzBfG wurde in Ergänzung zu dem Anspruch in § 8 TzBfG auf die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ein neuer Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit geschaffen. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung entsprechen überwiegend den Regelungen für den Anspruch auf die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Deshalb wird in den gesetzlichen Vorschriften zur Brückenteilzeit auf die entsprechenden, in der Praxis bekannten und genutzten Regelungen zur zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit verwiesen. Dies erleichtert es den Beteiligten, die Vorschriften zur Brückenteilzeit anzuwenden. Teilzeitansprüche aufgrund anderer Gesetze (z.B. nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG], dem Pflegezeitgesetz [PflegeZG] oder dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bleiben unberührt.
Rz. 2
▪ Sinn und Zweck
Die Intention des Gesetzgebers zu § 9a TzBfG zielt nicht auf die gesetzliche Förderung von Teilzeitbeschäftigungen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt – wie beispielsweise das Vorhandensein von Kindern – ab, sondern möchte Teilzeitbeschäftigungen aus den verschiedenen Gründen für jegliche Beschäftigungsgruppen und Lebenssituationen anbieten und fördern. Diese Intention ist mit einem Begründungszwang des Teilzeitantrags unvereinbar.
Rz. 3
▪ Bestimmtheit
Bei einem Antrag gem. § 9a TzBfG muss aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers erkennbar sein, dass sich der Antragsteller auf § 9a TzBfG und keine andere Rechtsgrundlage beruft. Zulässig ist aber ein Vertragsangebot, dass sich gestaffelt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützt.
Rz. 4
▪ Mindestankündigungsfrist
Ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG kann nicht ohne Weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die "Brückenteilzeit" verkürzen oder verschieben möchte. Die Auslegungsregel zu § 8 TzBfG kann auf einen Antrag auf "Brückenteilzeit" nach § 9a TzBfG nicht übertragen werden, mit dem der Arbeitnehmer nicht nur den Anfang, sondern damit zugleich auch das Ende der verringerten Arbeitszeit festlegt. Bei einem solchen Antrag lässt sich gerade nicht ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln, ob der Arbeitnehmer (hilfsweise) die Verkürzung oder die Verschiebung des von ihm angegeben Zeitraums begehrt. Der Arbeitgeber kann jedoch auf die Einhaltung der Ankündigungsfrist für die zeitlich begrenzte Verringerung seiner Arbeitszeit nach §§ 9a Abs. 3 S. 1 i.V.m. 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG verzichten. Der Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er muss aber anderweitig eindeutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Die Reaktion des Arbeitgebers auf das Verringerungsverlangen lässt sich dann als Verzicht auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist auslegen, wenn ihr nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) hinreichend deutlich zu entnehmen ist, der Arbeitgeber lege auf die Einhaltung der Frist keinen Wert und werde auch bei der weiteren Behandlung seines Antrags auf die Fristverletzung nicht zurückkommen. Allein die Ablehnung unter Angabe betrieblicher Gründe, die der beantragten Arbeitszeitverringerung entgegenstehen, rechtfertigt nicht die Annahme, der Arbeitgeber habe auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist verzichten oder weitere entgegenstehende Gründe nicht vortragen wollen.
Rz. 5
▪ Voraussetzungen der Geltendmachung
Nach § 9a Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Bei einem Antrag gemäß § 9a TzBfG muss für den Erklärungsempfänger erkennbar sein, dass er sich auf diese und nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützt. Dabei ist ein Vertragsangebot, das sich gestaffelt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützt, zulässig. Für eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (§ 9a TzBfG) als "Brückenteilzeit im Blockmodell" (hier: Freistellungsphase Januar bis März, Arbeitsphase April bis Dezember) mit entsprechend verringerter, aber monatlich verstetigter Vergütung auch während der Monate vollständiger Freistellung (0-Stundenwoche) fehlt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf hö...