Rz. 1
Die bei der Schadenregulierung anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als adäquater Sachfolgeschaden vom Schädiger zu ersetzen.[1] Diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt sich selbst vertritt.[2]
Rz. 2
Vorprozessuale Kosten sind im Regelfall zu erstatten, wenn nicht feststeht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgsaussicht hat; dies gilt auch dann, wenn die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorliegt.
Bei Teilregulierung und anschließender Klageerhebung sind die Kosten nach dem Gesamtstreitwert zu berücksichtigen und nicht nach zwei unterschiedlichen Streitwerten.[3]
Bei der Vertretung von Fahrer und Halter handelt es sich um zwei Angelegenheiten, die auch gesondert abzurechnen sind.[4]
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