Rz. 3

Bei einer privaten Unfallversicherung, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abschließt, richtet sich die Beurteilung, ob die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen oder nicht, danach, wer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Gleiches gilt bei einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung.

Steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu (Unfallversicherung für fremde Rechnung, vgl. § 2 Rn 63), so stellen die Prämienzahlungen keinen Arbeitslohn dar. Dem Arbeitnehmer ist durch die Prämienzahlung des Arbeitgebers noch kein geldwerter Vorteil zugeflossen, da er nur dann in den Genuss einer Versicherungsleistung kommt, wenn der Arbeitgeber seine Rechte auch geltend macht. Hier sind weder eine Lohnsteuerpauschalierung noch eine individuelle Lohnversteuerung vorzunehmen. Die Beiträge des Arbeitgebers sind jedoch dann als Arbeitslohn zugeflossen und entsprechend zu versteuern, wenn der AN eine Leistung aus der Gruppenunfallversicherung in Anspruch nimmt. Als Arbeitslohn sind dann alle bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung vom Arbeitsgeber gezahlten Beiträge zu qualifizieren, begrenzt auf die Höhe der dem AN vom VR ausgezahlten Leistung.[1]
Ist dem Arbeitnehmer ein Direktanspruch gegen den VR eingeräumt, so stellt die Prämienzahlung als Zukunftssicherungsleistung einen geldwerten, lohnsteuerpflichtigen Vorteil dar, ist also Bestandteil des Arbeitslohns. Steuerfrei sind Beitragsteile, die das Unfallrisiko auf Dienstreisen abdecken und deshalb zu den (steuerfreien) Reisekostenvergütungen gehören. Aus Vereinfachungsgründen wird ein Anteil von 20 % bei einer Versicherung gegen alle Unfälle angesetzt und ein Anteil von 40 % bei einer Versicherung ausschließlich gegen Berufsunfälle. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer überhaupt Dienstreisen durchführt. Ist die Versicherung ausschließlich auf Unfälle des Privatbereichs beschränkt, sind die Beiträge voll lohnsteuerpflichtig. Die lohnversteuerten Prämienanteile können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.

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