Rz. 23

Dem vom Erblasser wirksam ernannten Testamentsvollstrecker ist auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis auch dann zu erteilen, wenn bereits ein Entlassungsantrag gestellt ist. Für eine Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, ist im Zeugniserteilungsverfahren regelmäßig kein Raum.[59]

 

Rz. 24

Anders als beim Erbschein wird mit der Beendigung des Amtes das Testamentsvollstreckerzeugnis gem. § 2368 Abs. 3 Hs. 2 BGB von selbst kraftlos. Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Testamentsvollstrecker erlischt. Um einen möglichen Missbrauch des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verhindern, kann das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis zu den Akten zurückfordern. Eine "Einziehung" ist unzulässig, weil überflüssig.[60]

 

Rz. 25

Ob ein Testamentsvollstreckerzeugnis zurückgegeben werden soll, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Sollte, insbesondere bei einer Auseinandersetzungsvollstreckung nicht ausgeschlossen werden können, dass nachtäglich noch Vermögenswerte "auftauchen", empfiehlt es sich, das Zeugnis nicht zum Nachlassgericht zurückzureichen, weil anderenfalls ein neues Zeugnis (mit den damit verbundenen Kostenfolgen) beantragt werden müsste.

 

Rz. 26

Ein Erbschein, in dem die angeordnete Testamentsvollstreckung ausgewiesen ist, wird unrichtig und muss eingezogen werden. Nach h.M. ist davon auszugehen, dass auch Vollmachten, die dem Testamentsvollstrecker im Hinblick auf sein Amt erteilt wurden, erlöschen und zur Vermeidung einer Haftung nach § 179 BGB zurückzugeben sind.[61] Ein etwaiger Grundbuchvermerk nach § 52 GBO ist zu löschen, §§ 84 ff. GBO.

 

Rz. 27

Ein Testamentsvollstrecker, der aus seinem Amt entlassen wurde, hat selbst nach Wegfall des Entlassungsgrundes keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in sein früheres Amt.[62] Seine Beschwerde gegen die Entlassung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Fortsetzung seiner Tätigkeit kann im Gegenteil einen neuen Entlassungsgrund darstellen.[63]

[60] Grüneberg/Weidlich, § 2368 Rn 10.
[61] Grüneberg/Weidlich, § 2226 Rn 2.
[63] OLG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2018 – 2 W 23/18 mit dem ergänzenden Hinweis, dass die fehlende Befugnis zur Ausübung des Amtes grundsätzlich nicht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft begründet, sondern nur, wenn die Voraussetzungen des § 1960 BGB vorliegen. Weder diene eine Nachlasspflegschaft dazu, Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker und/oder Dritte zu prüfen und vorzubereiten, noch stelle die faktische Unfähigkeit der Erben, gemeinsam tätig zu werden, eine Rechtfertigung für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft dar.

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