Leitsatz (amtlich)
Ein den Antrag des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Zeugnisses über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zurückweisender rechtskräftiger Beschluss des Nachlassgerichts kann geeignet sein, gegenüber dem Grundbuchamt die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachzuweisen.
Normenkette
BGB §§ 2209-2210, 2368; GBO §§ 35, 52
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 43 TH 5...-3, 5..., 5..., 5...) |
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beseitigung des Eintragungshindernisses auch durch Vorlage der beglaubigten Abschrift des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Beschlusses des AG Schöneberg vom 23.8.2011 - 67/63 VI 587/80 - nachgewiesen werden kann. Insoweit wird eine weitere Frist von einem Monat gesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 wurden am 10.6.1982 auf Grund der Auflassung vom 12.5.1982 - UR-Nr. 1.../1...des Notars P...K...in Berlin "nach Maßgabe des Erbscheins vom 27.11.1981" des AG Schöneberg - 63 VI 651/81 - in Erbengemeinschaft im Grundbuch von Tempelhof Blatt 1...eingetragen. Zugleich wurde in Abt. II lfd. Nr. 7 vermerkt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Testamentsvollstrecker war der Beteiligte zu 1, dem das AG Schöneberg am 21.10.1980 zu 63 VI 587/80 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ohne weitere Zusätze erteilt hatte.
Nach Aufteilung des Grundstücks gem. § 8 WEG wurden u.a. die im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbücher angelegt, in denen die Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer sowie in Abt. II lfd. Nr. 2 der Testamentsvollstreckervermerk eingetragen sind.
Am 26.11.2013 schlossen die Beteiligten zur UR-Nr. 6.../2...des Notars Dr. A.N.in Berlin einen Erbauseinandersetzungsvertrag und ließen u.a. die hiesigen Wohnungseigentumsrechte auf den Beteiligten zu 1 auf. Die Beteiligten gingen dabei davon aus, dass die Testamentsvollstreckung durch Zeitablauf beendet sei.
Am 25.3.2014 hat Notar Dr. N.u.a. beantragt, die Testamentsvollstreckervermerke in den Grundbüchern zu löschen und das Eigentum auf den Beteiligten zu 1 umzuschreiben. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 4.4.2014 u.a. den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung in öffentlicher Urkunde durch Vorlage eines Erbscheins ohne Hinweis auf eine Testamentsvollstreckung oder die Genehmigung des Testamentsvollstreckers unter Beifügung des Testamentsvollstreckerzeugnissses erfordert. Hieran hat das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 25.4.2014 festgehalten. Dagegen richtet sich die im Namen der Beteiligten zu 1 und 2 erhobene Beschwerde vom 19.5.2014 mit dem Einwand, es sei Dauervollstreckung angeordnet gewesen, die nach Ablauf von 30 Jahren beendet sei. Aus diesem Grund habe das AG Schöneberg mit Beschluss vom 23.8.2011 die Erteilung eines Zeugnisses über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung zurückgewiesen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.6.2014 nicht abgeholfen.
II.1. Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist.
a) Die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 GBO. Da der Testamentsvollstrecker auf die Eintragung des Vermerks nicht verzichten kann (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 52 Rz. 15), kommt eine Löschung auf Grund dessen Bewilligung, § 19 GBO, nicht in Betracht (Schaub, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 52 Rz. 96; Weidlich, MittBayNot 2007, 513). Die in der UR-Nr. 6.../2...auch enthaltene Löschungsbewilligung geht insoweit ins Leere.
Nach allgemeiner und vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Ansicht sind an die Führung des Unrichtigkeitsnachweises strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Der Antragsteller muss sämtliche Umstände nachweisen, welche die Grundbuchunrichtigkeit begründen, und zudem lückenlos alle nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeiten ausräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können (KG, Beschl. v. 26.2.2004 - 1 W 557/03, KGReport Berlin 2004, 544). Der Nachweis ist in der Form des § 29 GBO zu führen (KG, Beschl. v. 9.8.2012 - 1 W 113/11 - BeckRS 2012, 18405; Weidlich, a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend.
aa) Eine Einigung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben über die Beendigung des Amts ist rechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2225 Rz. 4; Schaub, a.a.O., § 52 Rz. 101). Die entsprechenden Erklärungen der Beteiligten zur UR-Nr. 6.../2...des Notars Dr. A.N.vom 26.11.2013 sind deshalb zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ebenfalls nicht geeignet.
bb) Allerdings wird eine von dem Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verst...