Leitsatz (amtlich)
Ist nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ein von ihm ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig geworden, weil nach Erledigung von dem Erblasser dem Testamentsvollstrecker übertragener Aufgaben nur noch eine überwachende Testamentsvollstreckung verbleibt, kann der Beschluss, mit dem das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird, ein geeigneter Nachweis dafür sein, dass der Erbe in der Verwaltung und Verfügung über ein Grundstück durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht beschränkt wird. Bei der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben ist dann nicht zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen.
(Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 1 W 266-269/14 - MDR 2015, 343 = FamRZ 2015, 1055 = FGPrax 2015, 104 = NJW-RR 2015, 787)
Normenkette
BGB §§ 2197, 2203-2206, 2208, 2227, 2368; FamFG § 354; GBO §§ 13, 18, 22, 29, 35, 52
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beseitigung des der Berichtigung des Grundbuchs entgegenstehenden Hindernisses auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. Januar 2022 - 61 VI 368/19 - nachgewiesen werden kann. Insoweit wird der Beteiligten eine weitere Frist von einem Monat gesetzt.
Gründe
I. Der am 5. März 2019 verstorbene eingetragene Eigentümer errichtete am 11. September 2017 zur UR-Nr. 9x/2xxx des Notars T ... K ... in B ... von Todes wegen die Beteiligte als gemeinnützige Stiftung und bestimmte sie zu seiner Alleinerbin. Unter Ziffer 3 der Urkunde heißt es u.a.:
"Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Sofern ich nicht selbst eine/n Testamentsvollstrecker/in bestimme, soll das zuständige Nachlassgericht die Bestimmung vornehmen. Der/die Testamentsvollstrecker/in soll alles tun, damit die Stiftung nach bürgerlichem Recht entsteht, die Rechtsfähigkeit erlangt und als gemeinnützig anerkannt wird. (...)
Der/Die Testamentsvollstrecker/in soll ferner meine weiteren Verfügungen in diesem Testament ausführen, die Einhaltung meiner Auflagen überwachen und durchsetzen und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
Handschriftlich bestimmte der eingetragene Eigentümer am 11. Oktober 2017 den Notar zum Testamentsvollstrecker, dem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 16. April 2019 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellte.
Die Beteiligte wurde am 16. Dezember 2021 von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung als rechtsfähig anerkannt (ABl. Nr. xxx, S. x). Im Hinblick hierauf zog das Amtsgericht Kreuzberg das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 16. April 2019 mit Beschluss vom 26. Januar 2022 ein. Dem Testamentsvollstrecker stünden mit der Anerkennung der Beteiligten keine Befugnisse nach §§ 2203-2206 BGB mehr zu. Seine Aufgaben beschränkten sich nunmehr auf Verwaltungsbefugnisse nach § 2208 Abs. 2 BGB.
Mit Beschluss vom 4. März 2022 entließ das Amtsgericht Kreuzberg den Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzungen bei der Amtsführung.
Der 19. Zivilsenat des Kammergerichts wies die gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts Kreuzberg erhobenen Beschwerden des Testamentsvollstreckers mit Beschlüssen vom 20. Juni 2022 zurück (19 W 74/22 und 19 W 75/22).
Mit am 4. Februar 2022 bei dem Grundbuchamt eingegangenem Schreiben vom 21. Januar 2022 hat die Beteiligte die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten mit Verfügung vom 4. April 2022 unter Fristsetzung aufgegeben, ein neues Testamentsvollstreckerzeugnis vorzulegen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 8. April 2022, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24. Mai 2022 nicht abgeholfen hat.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Sie ist aber nur insoweit begründet, als die Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist.
a) Die Eintragung des Erben eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümers erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn die Erbfolge durch einen Erbschein oder, falls sie auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, durch Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über ihre Eröffnung nachgewiesen wird, § 35 Abs. 1 GBO. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen mit einzutragen, § 52 GBO. Durch den im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk wird verlautbart, dass das Grundstück der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt und das Verfügungsrecht des Erben darüber ausgeschlossen oder beschränkt ist (BayObLG, NJW-RR 1999, 1463, 1464).
Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks unterbleibt, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt (OLG München, ZEV 2019, 273, 275). Wie stets in Verfahren vor dem Grundbuchamt ist dieser Nachweis in beson...