Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 8
Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht § 2227 BGB die Entlassung des Testamentsvollstreckers gegen dessen Willen. Die Vorschrift dient damit dem Schutz des durch die Testamentsvollstreckung Beschwerten. Sie setzt immer einen entgegenstehenden Willen des Testamentsvollstreckers voraus. Liegt ein Einverständnis des Testamentsvollstreckers mit seiner Entlassung vor, bedarf es keiner Entscheidung des Nachlassgerichtes, vielmehr ist dann von einer Amtsniederlegung nach § 2226 BGB auszugehen.
Rz. 9
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers erfolgt nie von Amts wegen. Erforderlich ist stets ein Entlassungsantrag. Darüber hinaus muss ein konkreter Entlassungsgrund vorliegen.
1. Entlassungsantrag
Rz. 10
Der Entlassungsantrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Anwaltszwang besteht nicht. Antragsberechtigt ist gemäß § 2227 Abs. 1 BGB jeder Beteiligte, also auf jeden Fall jeder Erbe oder Miterbe, der Vermächtnisnehmer, die Mittestamentsvollstrecker, solange sie im Amt sind, sowie die Pflichtteilsberechtigten, Letztere jedoch nur, solange sich ihre gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche noch nicht erledigt haben. Auch diejenigen Miterben, die ihren Erbteil übertragen haben oder deren Erbteil gepfändet ist, kommen in Betracht, im Übrigen grds. nur insoweit, als es um ihren eigenen Anteil geht und die Beziehungen zu den übrigen Miterben nicht berührt werden.
Rz. 11
Dagegen sind nicht antragsberechtigt die Nachlassgläubiger, die Eigengläubiger des Erben und der Testamentsvollstrecker selbst sowie die Eltern, denen nach § 1638 BGB die Sorge für das ihrem Kind zugewendete Vermögen entzogen ist.
Rz. 12
Der Antragsteller muss durch die Testamentsvollstreckung in eigenen Rechten oder Pflichten unmittelbar betroffen sein. Dafür genügt es nicht schon, dass der Antragsteller gemeinsam mit dem Erblasser Mitgesellschafter einer GmbH oder – einer durch den Erbfall nicht aufgelösten – GbR oder Miteigentümer einer Sache gewesen ist. In all diesen Fällen ist nämlich durch den Erbfall lediglich ein Wechsel in der Person des Mitgesellschafters bzw. Miteigentümers erfolgt, ohne dass die Testamentsvollstreckung die rechtliche Position des anderen Gesellschafters oder Miteigentümers unmittelbar berührt.
2. Entlassungsverfahren
Rz. 13
Sachlich und örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, das den Testamentsvollstrecker ernannt hat, § 23a GVG, §§ 342 Abs. 1 Nr. 7, 343 FamFG.
Der Testamentsvollstrecker ist im Entlassungsverfahren gemäß § 2227 Abs. 2 BGB anzuhören, die übrigen Beteiligten nach Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anhörung kann auch mündlich erfolgen. Sie ist nicht formgebunden.
Rz. 14
Die förmliche Belehrung der übrigen Miterben über deren Antragsrecht in Bezug auf eine Beteiligung erübrigt sich, wenn das Nachlassgericht sie nicht nur von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt, sondern ihnen auch die Antragsschrift zur Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt hat, ohne dass eine wie auch immer geartete Rückäußerung erfolgt ist.
Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers können in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden.
Praxishinweis
Ist dem Testamentsvollstrecker durch die letztwillige Verfügung das Recht zur Ernennung seines Nachfolgers eingeräumt worden, so ist ihm vor dem Wirksamwerden seiner Entlassung Gelegenheit zu geben, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Dazu ist ihm sogar die Möglichkeit einzuräumen, zum Zwecke der Ernennung seines Nachfolgers kurzzeitig sein Testamentsvollstreckeramt wieder aufzunehmen. Hierfür kann dem Testamentsvollstrecker eine Frist gesetzt werden, die mit einem Monat regelmäßig als angemessen und ausreichend anzusehen ist.
3. Entlassungsgrund
Rz. 15
Die Entlassungsgründe lassen sich in drei Fallgruppen strukturieren, wobei die Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, nicht im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgen kann.