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Problematisch sind wiederum die Fälle, in denen der Betreute (möglicherweise) geschäftsfähig ist und auch selbst handelt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Folgenden werden die Vertretungsbefugnisse eines mit einem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestatteten Betreuers und insbesondere die Frage des Genehmigungsbedürfnisses erörtert.

Literatur und Rechtsprechung zur Vertretung des Betreuten durch seinen Betreuer in einer Miterbengemeinschaft sind nur in beschränktem Umfang vorhanden. Es wird daher auch auf Beiträge zu Parallelproblematiken zurückzugegriffen, wie zu der Vertretung Minderjähriger und die Grenzen der gegenseitigen Vertretung von Mitgesellschaftern.

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