Rz. 89

Nach Nr. 3105 VV ermäßigt sich die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV auf 0,5. Die Ermäßigung tritt danach ein,

1.

wenn

a)

die Gegenpartei

  • nicht erschienen

und

  • auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist

oder

b) die Gegenpartei in einem Verfahren mit Anwaltszwang zwar selbst erschienen ist, allerdings ohne Anwalt und damit wegen des Postulationszwangs des § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht ordnungsgemäß vertreten ist,
2.

und

a)

lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird

oder

b)

lediglich ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird

oder

c) das Gericht von Amts wegen zur Prozess- und Sachleitung entscheidet.
 

Rz. 90

Die Vorschrift des § 333 ZPO (Nichtverhandeln trotz Erscheinens) ist nicht entsprechend anzuwenden (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV).

 

Rz. 91

Erforderlich für das Entstehen der Terminsgebühr ist lediglich, dass ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird. Ob das Versäumnisurteil dann auch ergeht, oder möglicherweise wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung des Gegners der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, ist unerheblich.

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