Rz. 89
Nach Nr. 3105 VV ermäßigt sich die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV auf 0,5. Die Ermäßigung tritt danach ein,
1. | wenn
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||||||
2. | und
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Rz. 90
Die Vorschrift des § 333 ZPO (Nichtverhandeln trotz Erscheinens) ist nicht entsprechend anzuwenden (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV).
Rz. 91
Erforderlich für das Entstehen der Terminsgebühr ist lediglich, dass ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird. Ob das Versäumnisurteil dann auch ergeht, oder möglicherweise wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung des Gegners der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, ist unerheblich.
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