Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3105 |
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt…… (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. |
das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder |
2. |
eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. |
(2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden. |
0,5 |
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Regelung in VV 3105 betrifft nur den Fall, dass lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder in Familiensachen eines Versäumnisbeschlusses bzw. ein Antrag zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Die frühere Vorschrift des § 38 BRAGO, die das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisurteils erfasste, ist ersatzlos entfallen. Damit bildet das Einspruchsverfahren keinen besonderen Gebührentatbestand mehr, sondern geht gebührenmäßig in dem Verfahren auf Erlass des Versäumnisurteils auf.
Rz. 2
Die Reduzierung der 1,2-Terminsgebühr auf eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 wirkt sich nur aus, wenn im gesamten Rechtszug nur ein Termin anberaumt wurde, in dem lediglich eine Verhandlung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung durchgeführt bzw. ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder -beschlusses gestellt wurde und die Terminsgebühr auch nicht anderweitig ausgelöst worden ist. Die Entstehung der reduzierten Gebühr im Termin setzt also voraus, dass weder eine Verhandlung in Anwesenheit des Gegners stattgefunden hat, noch später stattfindet, da es sich um eine abgestufte Terminsgebühr handelt, die der Prozessbevollmächtigte nur dann erhält, wenn ausschließlich zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung, nicht aber auch zur Sache verhandelt worden ist. Vorausgesetzt wird dabei, dass die andere Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Findet über den Antrag hinaus eine Erörterung mit dem Gericht statt, bei der zum Beispiel die Zulässigkeit eines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags besprochen wird, greift VV 3105 nicht ein, sondern es entsteht die unverminderte 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104.
Rz. 3
Ergeht in der betreffenden Verhandlung ein Anerkenntnisurteil, verdient der an der mündlichen Verhandlung teilnehmende Rechtsanwalt eine volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104. Eine analoge Anwendung von VV 3105 auf diesen Fall kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn anstelle eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 331a i.V.m. § 251a ZPO beantragt wird.
Rz. 4
Die Vorschrift des § 333 ZPO, wonach als nicht erschienen auch die Partei anzusehen ist, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt, ist nach Anm. Abs. 2 ausdrücklich nicht anzuwenden. Im Unterschied zu § 33 BRAGO gilt der verminderte Gebührensatz also nicht für den Fall, dass der Gegner zwar anwesend oder vertreten ist, aber nicht verhandelt (sog. Flucht in die Säumnis, vgl. dazu VV Vorb. 3 Rdn 113).
B. Regelungsgehalt
I. Wahrnehmung eines Termins
Rz. 5
Die reduzierte Terminsgebühr nach VV 3105 setzt – ebenso wie die volle Terminsgebühr nach VV 3104 – zunächst voraus, dass der Anwalt einen Termin wahrnimmt. Gemeint ist damit ein Termin zur mündlichen Verhandlung, denn es muss bei Säumnis des Gegners ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt werden können. Insofern kommt bei Wahrnehmung eines Sachverständigentermins oder eines Besprechungstermins die Gebührenreduzierung nach VV 3105 nicht in Betracht. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Wahrnehmung" bestehen im Übrigen keine Besonderheiten gegenüber der Vorschrift des VV 3104, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Rz. 6
Gibt der Rechtsanwalt einer Partei im Termin zwar keine Erklärungen ab, ist er aber ebenso wie die andere Partei oder der andere Prozessbevollmächtigte vertretungsbereit anwesend, entsteht für beide Rechtsanwälte eine volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 (siehe Rdn 9). Die reine Anwesenheit beider Prozessbevollmächtigten im Termin ohne Abgabe irgendwelcher Erklärungen reicht für das Entstehen der vollen Terminsgebühr aus, und zwar auch dann, wenn trotz der Anwesenheit des vertretungsbereiten Prozessbevollmächtigten einer Partei gegen diese ein Versäumnisurteil ergeht. Die Reduzierung der Terminsgebühr von 1,2 auf 0,5 beruht nämlich nicht nur auf der verminderten Tätigkeit des Anwalts im Termin, sondern ebenso auf der Säumnis des Gegners. Dies ist bei der Abgrenzung zwischen VV 3104 und VV 3105 zu beachten: Sind beide Anwälte im Termin vertretungsbereit anwesend, kommt es für die Entstehung der volle...