Rz. 137

Neben den Fällen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV kann eine Terminsgebühr auch in sonstigen Fällen – also außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorbem. 3 Abs. 3 VV – anfallen. Es handelt sich dabei um die Fälle der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV:

In einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,

ergeht

  • im Einverständnis der Parteien (Anm. Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. zu Nr. 3104 VV) oder
  • gem. § 307 ZPO (Anm. Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. zu Nr. 3104 VV) oder
  • gem. § 495a ZPO (Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. zu Nr. 3104 VV)

eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

wird eine Einigung[65] geschlossen (Anm. Abs. 1 Nr. 1, 4. Var. zu Nr. 3104 VV);
wird nach § 333 ZPO entschieden (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV).
 

Rz. 138

Zur Frage, inwieweit Terminsgebühren nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV und nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nebeneinander stehen können, siehe Rdn 185 und 186.

[65] Bis zum 31.12.2021 war noch ein schriftlicher Vergleich erforderlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?