Rz. 137
Neben den Fällen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV kann eine Terminsgebühr auch in sonstigen Fällen – also außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorbem. 3 Abs. 3 VV – anfallen. Es handelt sich dabei um die Fälle der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV:
▪ | In einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
|
Rz. 138
Zur Frage, inwieweit Terminsgebühren nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV und nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nebeneinander stehen können, siehe Rdn 185 und 186.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen