Rz. 123
Ergeht zunächst ein Versäumnisurteil und wird sodann nur teilweise Einspruch eingelegt und hierüber verhandelt, so ist zunächst aus dem Gesamtwert die 0,5-Terminsgebühr (Nrn. 3104, 3105 VV) angefallen. Aus dem Teilwert des Einspruchs erhöht sich die Terminsgebühr dann auf 1,2, sodass zwei verschiedene Gebühren zu berechnen sind. Insgesamt darf der Anwalt jedoch wiederum nicht mehr abrechnen als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG).
Beispiel 65: Teileinspruch und nachfolgende Verhandlung
Gegen den Beklagten ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil in Höhe von 10.000,00 EUR. Der Beklagte legt hiergegen Einspruch ein, soweit er zu mehr als 4.000,00 EUR verurteilt worden ist.
Für den Anwalt des Klägers entsteht die Terminsgebühr zunächst in Höhe von 0,5 aus 10.000,00 EUR. Durch die Verhandlung erhöht sie sich auf 1,2 aus dem Teilwert von 6.000,00 EUR. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 798,20 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV | 139,00 EUR | |
(Wert: 4.000,00 EUR) | |||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 468,00 EUR | |
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||
die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, | |||
nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR (736,80 EUR), | |||
ist nicht überschritten | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.425,20 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 270,79 EUR | |
Gesamt | 1.695,99 EUR |
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