Rz. 150

Des Weiteren fällt gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr an, wenn im schriftlichen Verfahren gem. § 307 ZPO entschieden wird, wenn also ein Anerkenntnisurteil ergeht.[70]

 

Beispiel 82: Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren nach § 307 ZPO auf Antrag

Nach Klageerhebung (Wert: 5.000,00 EUR) wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Nun erkennt der Beklagte die Klageforderung an. auf Antrag des Klägers ergeht sodann gem. § 307 ZPO ein Anerkenntnisurteil.

Die Terminsgebühr entsteht sowohl für den Anwalt des Klägers, der das Anerkenntnisurteil beantragt, als auch für den Anwalt des Beklagten, der das Anerkenntnis abgibt.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 855,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,45 EUR
Gesamt   1.017,45 EUR
 

Rz. 151

Da weder die Anm. Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. zu Nr. 3104 VV noch § 307 ZPO einen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils voraussetzen, entsteht die Gebühr auch dann, wenn das Anerkenntnisurteil ohne Antrag ergeht.

 

Beispiel 83: Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren nach § 307 ZPO ohne Antrag

Nach Klageerhebung (Wert: 5.000,00 EUR) wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Nun erkennt der Beklagte die Klageforderung an, sodass das Gericht ohne vorherige Anhörung des Klägers gem. § 307 ZPO ein Anerkenntnisurteil erlässt.

Da ein Antrag nicht erforderlich ist, entsteht auch in diesem Fall die Terminsgebühr.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 82.

 

Rz. 152

Unerheblich ist, ob das Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht oder zu einem späteren Zeitpunkt.[71]

 

Beispiel 84: Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren nach § 307 ZPO

Nach Klageerhebung (Wert: 5.000,00 EUR) ordnet das Gericht das schriftliche Vorverfahren an. Nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erkennt der Beklagte die Klageforderung an, sodass gem. § 307 Abs. 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil ergeht.

Auch jetzt entsteht eine 1,2-Terminsgebühr. A.A. ist das AG Halle (Saale).[72] Nach seiner Auffassung entsteht keine Terminsgebühr, weil im schriftlichen Vorverfahren vor Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil entschieden werden könne, falle in dieser Phase auch für ein Anerkenntnis keine Terminsgebühr an. Das ist jedoch unzutreffend. Abzustellen ist nicht auf das Vorverfahren, sondern auf das gesamte Verfahren. Daher entsteht hier eine Terminsgebühr sowohl für den Anwalt des Klägers, der das Anerkenntnisurteil beantragt, als auch für den Anwalt des Beklagten, der das Anerkenntnis abgibt.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 82.

 

Rz. 153

Auch hier entsteht die Terminsgebühr nur, wenn auch ein Anerkenntnisurteil ergeht. Daran fehlt es, wenn sich das Verfahren zuvor erledigt, bevor das Urteil ergangen ist.

 

Beispiel 85: Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren nach § 307 ZPO ohne Anerkenntnisurteil

Nach Klageerhebung (Wert: 5.000,00 EUR) wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Darauf erkennt der Beklagte die Klageforderung an und bezahlt sie sogleich. Der Kläger erklärt daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; der Beklagte stimmt zu. Ein Anerkenntnisurteil ergeht nicht mehr.

Das Anerkenntnis alleine reicht nicht aus. Mangels Anerkenntnisurteils ist keine Terminsgebühr entstanden. Es bleibt bei der 1,3-Verfahrensgebühr.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 76.

 

Rz. 154

Eine Terminsgebühr entsteht dagegen nicht, wenn nur noch die Kosten anerkannt werden.

 

Beispiel 86: Kostenanerkenntnis

Nach Klageerhebung (Wert: 5.000,00 EUR) wird Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte erklärt, die Kostenlast anzuerkennen.

Das Anerkenntnis der Kosten löst keine Terminsgebühr aus, da über die Kosten nicht mehr durch (Anerkenntnis-)Urteil entscheiden wird, sondern durch Beschluss und es insoweit keiner mündlichen Verhandlung bedarf. Es bleibt bei der 1,3-Verfahrensgebühr.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 76.

[70] OLG Karlsruhe JurBüro 2006, 195; OLG Jena JurBüro 2005, 529 = RVGreport 2005, 389; OLG Stuttgart AGS 2006, 24 = NJW-RR 2005, 1735; LG Stuttgart AGS 2005, 328 = NJW 2005, 3152.
[71] A.A. AG Halle (Saale) AGS 2008, 280.
[72] AGS 2008, 280.

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