Rz. 115
Auch für ein zweites Versäumnisurteil entsteht grundsätzlich nur eine 0,5-Terminsgebühr gem. Nrn. 3104, 3105 VV. Das betrifft allerdings nur den Fall, dass der Anwalt an dem ersten Versäumnisurteil nicht beteiligt war oder dass das zweite Versäumnisurteil auf einen Vollstreckungsbescheid hin ergeht. War der Anwalt auch schon am ersten Versäumnisurteil beteiligt, fällt die volle 1,2-Temingebühr an (siehe Rdn 117).
Beispiel 59: Antrag auf zweites Versäumnisurteil, Anwalt war an erstem Versäumnisurteil nicht beteiligt
Gegen das Versäumnisurteil (Wert: 8.000,00 EUR) legt der Beklagte Einspruch ein. Daraufhin beauftragt der Kläger einen Anwalt. In dem auf den Einspruch anberaumten Termin erscheint der Beklagte nicht, sodass zweites Versäumnisurteil ergeht.
Da der Anwalt des Klägers lediglich einen Termin wahrgenommen hat, in dem der Beklagte nicht erschienen ist und ein Versäumnisurteil beantragt hat, erhält er nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 42.
Rz. 116
Ergeht auf den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid hin ein zweites Versäumnisurteil, so entsteht ebenfalls nur eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 nach Nrn. 3104, 3105 VV, und zwar auch dann, wenn der Anwalt bereits im Mahnverfahren tätig war und dort die Gebühr im Verfahren über den Erlass des Vollstreckungsbescheids nach Nr. 3308 VV verdient hatte.
Beispiel 60: Antrag auf zweites Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid
Im Mahnverfahren ergeht ein Vollstreckungsbescheid über 10.000,00 EUR. Hiergegen legt der Beklagte Einspruch ein. Im daraufhin anberaumten Termin bleibt er säumig, sodass sein Einspruch durch zweites Versäumnisurteil nach §§ 700 Abs. 6 S. 1, 345 ZPO verworfen wird.
Da der Anwalt des Klägers lediglich einen Termin wahrgenommen hat, in dem der Beklagte nicht erschienen ist und in dem er lediglich den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hat, erhält er wiederum nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV.
Allerdings ist im Mahnverfahren für den Vollstreckungsbescheid bereits eine 0,5-Verfahrensgebühr der Nr. 3308 VV angefallen, die – im Gegensatz zu der Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV – nicht angerechnet wird.
I. |
Mahnverfahren |
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
|
614,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
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2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV |
|
307,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
941,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
178,79 EUR |
Gesamt |
|
1.119,79 EUR |
II. |
Streitiges Verfahren |
|
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
798,20 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
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2. |
gem. Anm. zu Nr. 3305 VV anzurechnen, |
|
– 614,00 EUR |
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1,0 aus 10.000 EUR |
|
|
3. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
|
307,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
511,20 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
97,13 EUR |
Gesamt |
|
608,33 EUR |
Rz. 117
War der Anwalt dagegen schon am ersten Versäumnisurteil beteiligt und hat er dadurch bereits die 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV verdient, so erhöht sich die Terminsgebühr für den auf den Einspruch hin anberaumten zweiten Verhandlungstermin (§ 341a ZPO), in dem der Einspruch dann durch zweites Versäumnisurteil verworfen wird, auf 1,2. Die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV tritt nur dann ein, wenn der Anwalt lediglich "einen" Termin wahrnimmt. Der BGH geht davon aus, dass es sich hierbei um ein Zahlwort und nicht um einen unbestimmten Artikel handelt, sodass die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV beim zweiten Versäumnisurteil nicht mehr anwendbar sei. Dieser Auffassung ist die einhellige Rspr. zwischenzeitlich gefolgt.
Beispiel 61: Antrag auf zweites Versäumnisurteil, Anwalt hatte auch das erste Versäumnisurteil erwirkt, erstes Versäumnisurteil in mündlicher Verhandlung ergangen
Im ersten Verhandlungstermin ist der Beklagte säumig. Der Anwalt des Klägers beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils über 10.000,00 EUR. Hiergegen legt der Beklagte Einspruch ein. In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint er wieder nicht, sodass der Anwalt des Klägers ein zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO erwirkt.
Es entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 50.
Rz. 118
Ist das erste Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen, ist nicht anders zu rechnen, da die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV einem Termin gleichsteht, sodass insgesamt zwei Termine angefallen sind und damit der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV wiederum nicht gegeben ist.
Beispiel 62: Antrag auf zweites Versäumnisurteil, Anwalt hatte auch das erste Versäumnisurteil erwirkt, erstes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen
Wie vorangegangenes Beispiel 61; jedoch ist das erste Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen.
Es entsteht auch hier die volle 1,2-Terminsg...