Rz. 41
Die Anfechtung von Beschlüssen kann nur durch Erhebung einer Klage binnen Monatsfrist erfolgen (§ 45 S. 1 WEG). Die Frist beginnt am Tag der Beschlussfassung, nicht etwa erst dann, wenn der anfechtungswillige Eigentümer das Versammlungsprotokoll erhält. Es handelt sich nicht um eine prozessuale Frist (Sachurteilsvoraussetzung), sondern um eine materiell-rechtliche Frist, bei der keine Verlängerung gem. § 224 Abs. 2 ZPO möglich ist. Wird sie nicht eingehalten, ist die Klage ohne Sachprüfung als unbegründet (nicht: als unzulässig) abzuweisen. Auch wenn die Klageabweisung wegen Verfristung zwingend ist, muss dem Urteil eine mündliche Verhandlung vorausgehen. Sinnvollerweise wird aber das Gericht dem Kläger einen entsprechenden Hinweis erteilen und die Klagerücknahme anregen, um die Kosten eines Verhandlungstermins zu vermeiden. Ggf. kann bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (→ § 13 Rdn 44).
Rz. 42
Wird die Klage bei einem (örtlich) unzuständigen Gericht eingereicht, ist die Klageerhebung trotzdem wirksam (und somit fristwahrend). Das unzuständige Gericht muss die Klage an das zuständige Amtsgericht weiterleiten, das dann die Zustellung veranlasst. Das erschwert Verwaltern das Leben, weil sie in zweifelhaften Fällen auch durch eine Nachfrage beim zuständigen Amtsgericht nicht mit Sicherheit erfahren können, ob ein Beschluss angefochten wurde; denn das könnte auch bei einem unzuständigen Gericht geschehen sein.
Rz. 43
Die Anfechtungsfrist wird nach dem Wortlaut des § 45 S. 1 WEG nicht durch die Einreichung, sondern durch die Erhebung der Klage gewahrt. Gem. gem. § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Erhebung der Klage "durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)". Eine Zustellung nach Fristablauf genügt gem. § 167 ZPO aber, wenn sie demnächst nach der Einreichung erfolgte. Die Rückwirkung durch eine Zustellung "demnächst" setzt voraus, dass kein allzu großer zeitlicher Abstand zur Einreichung besteht und dass der Kläger alles ihm Zumutbare getan hat, um eine reibungslose Zustellung zu ermöglichen. Die Zustellung übernimmt im Ausgangspunkt zwar das Gericht "von Amts wegen"; der Kläger hat aber einige Möglichkeiten und entsprechende Obliegenheiten zur Mitwirkung. Hierzu gibt es eine ausufernde und nicht stets widerspruchsfreie Rspr., die nachfolgend zusammengefasst wird. Zunächst darf der Kläger – hier überrascht die Nachsicht des BGH – entgegen der Sollvorschrift des § 61 GKG seine Klage ohne Angaben zum Streitwert einreichen. Danach kann er gut drei Wochen (in manchen Urteilen ist auch von einem Monat oder 6 Wochen die Rede) abwarten, bevor er sich beim Gericht nach einer bis dato fehlenden Streitwertanfrage erkundigen muss, wobei diese Frist jeweils nicht von der Klageeinreichung an gerechnet wird, sondern vom Ablauf der Anfechtungsfrist an. Mit der Beantwortung der Streitwertanfrage darf sich der Kläger wiederum bis zu einer Woche Zeit lassen, wobei der BGH Feiertage (nicht aber Sonntage) herausrechnet. Der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss muss i.d.R. innerhalb einer Woche eingezahlt werden; Verspätung infolge Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung entlastet den Kläger nicht. Wenn Besonderheiten vorliegen (außergewöhnliche Höhe der Gerichtskosten, mehrere Schuldner mit einem entsprechenden internen Abstimmungsbedarf), verlängert sich die Frist. Erhält der Kläger nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses keine Nachricht über die Zustellung (manchmal bleibt eine Gerichtsakte versehentlich unbearbeitet liegen), muss er sich irgendwann nach dem Sachstand erkundigen. Wie lange er sich damit Zeit lassen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; das LG Frankfurt/M. beanstandete eine fast 6-monatige Untätigkeit des Klägers nicht. Und als ob dem Klägerinteresse nicht schon dadurch ausreichend Rechnung getragen würde, dass die Fristen für die Mitwirkungsobliegenheiten, wie vorstehend dargestellt, stets großzügig bemessen sind, wird noch "eins draufgesattelt": Denn über den für die Zustellung der Klage "ohnehin erforderlichen Zeitraum" (der unter Berücksichtigung der dem Kläger für seine Mitwirkung zugestandenen Fristen zu ermitteln ist) darf der Kläger die Zustellung der Klage durch Nachlässigkeit um bis zu 14 Tage verzögern. Verschuldete der Kläger an mehreren Etappen des Verfahrensablaufs unzulässige "Verzögerungstage" (z.B. einen Verzögerungstag, indem er erst nach acht statt nach sieben Werktagen eine gerichtliche Streitwertanfrage beantwortete), werden diese addiert; sie dürfen nur in der Summe 14 Tage nicht überschreiten. Somit ist folgende Berechnung aufzustellen: a) Welcher Zeitraum von der Einreichung der Klage bis zu ihrer Zustellung war "ohnehin erforderlich"? b) Wie lange dauerte es tatsächlich? c) Falls die Zustellung mehr als 14 Tage nach dem "ohnehin erforderlichen Zeitraum" erfolgte: wie viele Tage beruhten auf Nachlässigkeit des Klägers?
Rz. 44
Die Klage muss innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfas...