Rz. 13

Während eines anhängigen Rechtsstreits kommt bei drei Sachverhaltsvarianten ein selbstständiges Beweisverfahren in Betracht:

(1) Mit Zustimmung des Antragsgegners oder
(2) bei Besorgnis des Verlusts eines Beweismittels oder
(3)

bei Besorgnis der Erschwerung der Benutzung eines Beweismittels

kann

a) die Einnahme eines Augenscheins
b) die Vernehmung von Zeugen
c) die Einholung eines Sachverständigengutachtens

angeordnet werden.

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