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Die Variante, dass der Gegner mit einer Beweiserhebung einverstanden ist (§ 485 Abs. 1 ZPO), kommt in der Praxis nur selten vor. Die erteilte Zustimmung ist eine Prozesshandlung und deshalb weder widerruflich noch anfechtbar. Bei unbekanntem Gegner kann zwar gem. § 494 ZPO eine Beweiserhebung angeordnet werden, ein Einvernehmen scheidet jedoch in diesem Falle aus.[15]
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