Rz. 25

Nach § 12 Ba-Wü LFGG sind die Amtsgerichte zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.

 

Rz. 26

Damit ist eine besondere Art eines selbstständigen Beweisverfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch im Erbscheinsverfahren, geschaffen, dessen Schwelle niedriger ist als bei §§ 485 ff. ZPO. Denn hier ist lediglich ein "berechtigtes" Interesse erforderlich.

Zitat

§ 12 Ba-Wü LFGG Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens

"Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden."

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