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Die Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren wurde durch Urteil des BGH vom 5.12.1996 bejaht.[43] Sie hat zur Folge, dass dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend § 68 ZPO in einem nachfolgenden Prozess entgegengehalten werden kann. Aber die Zulassung der Streitverkündung hat zu einer Vielzahl ungeklärter Fragen zur Kostentragungspflicht geführt.[44]
Die Streitverkündung kann von jeder der Parteien veranlasst werden.
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