Rz. 17
§ 50 VersAusglG bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufzunehmen sind. Nach dem früheren Recht waren die Versorgungsausgleichsverfahren bis zu einer Einkommensangleichung auszusetzen, wenn die Eheleute sowohl über West- als auch über Ostanrechte verfügten, weil dann eine Gesamtsaldierung nicht möglich war. Auf diese Weise ist es zu vielen tausend ruhenden Verfahren gekommen, in denen eine Entscheidung nicht erfolgen konnte. Nach dem künftigen Recht spielt die Unterschiedlichkeit der Versorgungsanrechte keine Rolle für den Ausgleich mehr, weil alle Rechte intern geteilt werden. Die ruhenden Verfahren können also einer Lösung zugeführt werden. Dafür sieht § 50 VersAusglG zwei Wege vor.
I. Wiederaufnahme auf Antrag
Rz. 18
Nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG a.F. war der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung auf Antrag eines Ehegatten, eines Hinterbliebenen oder eines betroffenen Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen gewesen wären. Dieser Fall der Wiederaufnahme auf Antrag wird nunmehr in § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geregelt. Insofern ergeben sich grds. keine Änderungen.
Rz. 19
Allerdings kann – anders als nach früherem Recht – der Antrag nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG bereits bis zu sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem aufgrund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. Damit soll erreicht werden, dass das Wiederaufnahmeverfahren bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingeleitet und die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich u.U. schon bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt werden kann. Andernfalls könnte ein längerer Zeitraum vergehen, in dem die ausgleichsberechtigte Person bereits Rente bezieht, ohne dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten wirksam wird.
II. Wiederaufnahme von Amts wegen
Rz. 20
§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG sieht außerdem eine Wiederaufnahme von Amts wegen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform vor. Ggü. dem ursprünglichen RegE ist die Frist aber abgeschwächt worden. Während zunächst eine zwingende Frist von fünf Jahren vorgesehen war, handelt es sich jetzt nur noch um eine Sollvorschrift. Das hat den Gerichten genügend Spielraum gelassen, wenn die vielen Verfahren nicht innerhalb der ersten fünf Jahre wieder aufgegriffen werden konnten. Umgekehrt muss aber auch beachtet werden, dass eine Sollvorschrift keine unverbindliche Vorgabe darstellt, sondern die Aufforderung an die Gerichte, die Aufgabe innerhalb der gesetzten Frist zu erledigen. Nur wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten darf die Frist deswegen überschritten werden. Gleichwohl scheinen bis heute nicht alle Altverfahren erledigt zu sein.
III. Nach der Wiederaufnahme anwendbares Recht
Rz. 21
Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG ist bei Wiederaufnahme des Verfahrens nach neuem Recht zu entscheiden.