Leitsatz

Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 9.5.2000 geschieden. Gleichzeitig wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG i.V.m. § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO ausgesetzt und abgetrennt.

Im Oktober 2005 beantragte der Ehemann, das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen und begründete seinen Antrag damit, die Parteien beabsichtigten, die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig auszuschließen.

Mit Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts vom 23.1.2006 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.

Hiergegen legte der Ehemann Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG sah keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens gem. § 2 Abs. 2 VAÜG.

Das erstinstanzliche Gericht habe die Aussetzung zu Recht angeordnet, da die Ehefrau die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte und der Ehemann die werthöheren nicht angleichungsdynamischen Anrechte erworben hatte. Ein Versorgungsfall in der Person des einen oder anderen Ehegatten sei ebenfalls nicht eingetreten, so dass gem. § 2 Abs. 2 VAÜG vor der Einkommensangleichung der ausgesetzte Versorgungsausgleich auf Antrag nur dann wieder aufzunehmen sei, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 eintreten würden, wenn also vor der Einkommensangleichung aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.03.2006, 4 WF 8/06

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