Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens zum Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung
Leitsatz (amtlich)
Die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens vor der Einkommensangleichung setzt voraus, dass aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind. Eine vertraglich beabsichtigte Vereinbarung über einen Ausschluss ist kein Grund für eine Aufnahme (zur Vereinbarung zur Vermeidung bzw. Aufhebung der Aussetzung vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2001 - XII ZB 28/97, MDR 2001, 1410 = BGHReport 2002, 20; v. 5.9.2001 - XII ZB 38/97, FamRZ 2001, 17019).
Normenkette
BGB § 1587; VAÜG § 2
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 23.01.2006; Aktenzeichen 26 F 206/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Halle-Saalkreis vom 23.1.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 200 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des AG Halle-Saalkreis vom 9.5.2000 geschieden. Gleichzeitig wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i.V.m. § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO ausgesetzt und abgetrennt.
Am 12.10.2005 beantragte der Antragsgegner, das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen mit der Begründung, die Parteien beabsichtigen, die Durchführung des Versorgungsausgleiches wechselseitig auszuschließen.
Mit Beschluss des AG Halle-Saalkreis vom 23.1.2006 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.2.2006.
Die Beschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 19 FGG; zur Anwendbarkeit des § 19 FGG vgl. z.B. OLG Dresden FamRZ 2005, 1572; OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2002, 411). Zu ihrer Entscheidung ist der Senat berufen (Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 30 Rz. 10).
In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet und ist zurückzuweisen.
Gründe für eine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens gem. § 2 Abs. 2 VAÜG liegen nicht vor.
Das FamG hat die Aussetzung zu Recht gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG angeordnet, da die Antragstellerin die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte und der Antragsgegner die werthöheren nicht angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1a undb VAÜG). Ein Versorgungsfall in der Person des einen oder des anderen Ehegatten war ebenfalls nicht eingetreten, sodass der Versorgungsausgleich auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG durchgeführt werden konnte.
Gemäß § 2 Abs. 2 VAÜG ist vor der Einkommensangleichung ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten, wenn also vor der Einkommensangleichung aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die von den Parteien beabsichtigte Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt eine Aufnahme des Verfahrens nicht, zumal eine solche Vereinbarung der Genehmigung des FamG bedarf, deren Erteilung keinesfalls als gesichert angesehen werden kann.
Da eine Wiederaufnahme somit nicht in Betracht kommt, hat das AG Halle-Saalkreis den Antrag des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der auf § 3 ZPO beruhenden Wertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mit dem Hauptsacheverfahren identisch ist. Das Interesse des Antragsgegners hat der Senat daher mit ¼ des Streitwerts für den Versorgungsausgleich geschätzt.
Fundstellen
OLGR-Ost 2006, 976 |
www.judicialis.de 2006 |