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§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG sieht außerdem eine Wiederaufnahme von Amts wegen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform vor. Ggü. dem ursprünglichen RegE ist die Frist aber abgeschwächt worden. Während zunächst eine zwingende Frist von fünf Jahren vorgesehen war, handelt es sich jetzt nur noch um eine Sollvorschrift. Das hat den Gerichten genügend Spielraum gelassen, wenn die vielen Verfahren nicht innerhalb der ersten fünf Jahre wieder aufgegriffen werden konnten. Umgekehrt muss aber auch beachtet werden, dass eine Sollvorschrift keine unverbindliche Vorgabe darstellt, sondern die Aufforderung an die Gerichte, die Aufgabe innerhalb der gesetzten Frist zu erledigen. Nur wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten darf die Frist deswegen überschritten werden. Gleichwohl scheinen bis heute nicht alle Altverfahren erledigt zu sein.

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