Rz. 1
Der Arbeits-Rechtsschutz ist in folgenden Versicherungsschutzformen der §§ 23–28 ARB enthalten.
I. § 23 ARB 2010 – Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
Rz. 2
Versichert – im Hinblick auf den Arbeits-Rechtsschutz – sind der Versicherungsnehmer und sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner. Teilweise verzichten Rechtsschutzversicherer auf die Eintragung des nichtehelichen Lebenspartners auf dem Versicherungsschein. Einer oder beide müssen zudem eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben.
Rz. 3
Versichert ist im Privat-Rechtsschutz für Selbstständige der Arbeits-Rechtsschutz sowohl bei Ansprüchen im privaten Bereich als auch im beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit.
Rz. 4
Ausgeschlossen ist der Rechtsschutz, wenn die Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit resultieren. Der Arbeits-Rechtsschutz für Streitigkeiten mit Arbeitnehmern ist nicht versichert.
Rz. 5
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010) lebenden volljährigen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Mitversicherung endet für diese Gruppe, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen ein leistungsbezogenes Entgelt ausüben. Während der Lehre, des Militärdienstes oder des Ersatzdienstes sind sie mitversichert.
Hinweis
Die ARB 2012 sehen nur den Privat-Rechtsschutz vor und keine Teilung mehr zwischen dem Privat-Rechtsschutz für Selbstständige und dem Privat-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 25 ARB 2010).
II. § 24 ARB 2010 – Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
Rz. 6
Versicherungsschutz besteht – soweit der Arbeits-Rechtsschutz betroffen ist:
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im Firmen-Rechtsschutz für die im Versicherungsschein benannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Der Arbeits-Rechtsschutz ist der wichtigste Grund zum Abschluss einer Firmen-Rechtsschutzversicherung. Insbesondere weil in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes in der ersten Instanz immer selbst zu tragen sind. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für die versicherte Firma – jedoch nicht im Arbeits-Rechtsschutz gegen die versicherte Firma und auch nicht im privaten Bereich. Nicht versichert ist der private (§ 24 Abs. 3 ARB 2010) Bereich des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter. Ebenso wenig ist der eheliche oder nichteheliche Partner des Versicherungsnehmers mitversichert. Dies gilt auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten der Mitversicherten gegenüber dem Versicherungsnehmer als Arbeitgeber; |
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im Vereins-Rechtsschutz für Vereine, deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinsaufgaben tätig werden, bei Streitigkeiten mit den Angestellten und Arbeitern des versicherten Vereins. |
III. § 25 ARB 2010 – Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige
Rz. 7
Versicherungsschutz – in Form des Arbeits-Rechtsschutzes – besteht für den Versicherungsnehmer und sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner im privaten und beruflichen (nichtselbstständigen) Lebensbereich.
Rz. 8
Weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspartner darf eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, soweit der Gesamtumsatz das verbleibende Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit 6.000 EUR nicht übersteigt. Versicherungsschutz besteht, unabhängig von der Höhe des Umsatzes, nicht für Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen.
Rz. 9
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010) lebenden, volljährigen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Mitversicherung endet für diese Gruppe, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen ein leistungsbezogenes Entgelt ausüben. Während der Lehre, hier sind es die Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag, die versichert sind, des Militärdienstes oder des Ersatzdienstes sind sie mitversichert (§ 25 Abs. 2 ABR 2008).
Hinweis
Die ARB 2012 sehen nur den Privat-Rechtsschutz vor und keine Teilung mehr zwischen dem Privat-Rechtsschutz für Selbstständige und dem Privat-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 25 ARB 2010).
IV. § 26 ARB 2010 – Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
Rz. 10
Versicherungsschutz – in Form des Arbeits-Rechtsschutzes – besteht für den Versicherungsnehmer und sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner im privaten und beruflichen (nichtselbstständigen) Lebensbereich.
Rz. 11
Weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspartner darf eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn der Gesamtumsatz, nicht das daraus resultierende Einkommen, aus dieser selbstständigen Tätigkeit 6.000 EUR ü...