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Dem kann der Gläubiger die dolo agit-Einrede des § 242 BGB entgegenhalten, wenn der Erbe aus §§ 1991 Abs. 1, 1978 BGB[6] oder aus §§ 3 ff. AnfG[7] haftet. Soweit die Haftung des Erben reicht, wird die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen, obwohl trotz wirksamer Haftungsbeschränkung in das Eigenvermögen vollstreckt wird.[8]
Dem Vortrag zu §§ 1991 Abs. 1, 1978 BGB kann der Erbe entgegnen, der Gläubiger hafte nach § 1973 BGB, § 439 FamFG bzw. § 1974 BGB oder § 1989 BGB dem Vollstreckungsgläubiger nicht aus § 1978 BGB.
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