Dr. iur. Nikolas Hölscher
Rz. 153
Damit es später bei der Vollstreckung eines Auskunftstitels nicht zu unnötigen Verzögerungen oder Schwierigkeiten kommt, sollte der Klageantrag im Rahmen einer Auskunftsklage möglichst konkret gefasst werden. Er sollte im Einzelnen alle diejenigen Punkte enthalten, über die der Beklagte nach Ansicht des BGH Auskunft zu geben hat und die ihren Niederschlag im Nachlassverzeichnis finden sollten. Nach OLG Celle ist bei einem im Wege der Stufenklage gestellten Auskunftsbegehren nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzende Verurteilung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auch die Verpflichtung enthält, über Schenkungen Auskunft zu erteilen, wenn in der letzten Stufe lediglich ein Pflichtteilsanspruch und nicht auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolgt wird.
Rz. 154
So sollte der Klageantrag sinnvollerweise dahingehend gestellt werden, dass der Beklagte Auskunft über alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Forderungen (Aktiva), alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva), alle Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat und die in den fiktiven Nachlass fallen könnten, einschließlich der Pflicht- und Anstandsschenkungen, sowie über alle ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten zu erteilen hat.
Rz. 155
Ferner sollte im Antrag bereits das Auskunftsbegehren über den Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat, und auch über diejenigen Zuwendungen, die nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtig sind, enthalten sein. Letzterer jedoch nur dann, wenn der potenziell ausgleichspflichtige Abkömmling auch Erbe geworden ist. Sind weitere enterbte Abkömmlinge vorhanden, die ebenfalls ausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten haben, dann ist diesen gegenüber der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB gesondert geltend zu machen.
Rz. 156
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Muster 13.3: Klageantrag einer Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben
An das Landgericht _________________________
Klage
des _________________________, wohnhaft in _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________, wohnhaft in _________________________
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wegen Auskunft
Vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht des von uns vertretenen Klägers erheben wir Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung was folgt beantragen:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am _________________________ verstobenen _________________________ zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass, Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, und Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden) enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen und unabhängig von ihrem materiellen Wert. Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs sowie der vertraglichen Grundlagen. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser
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sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, |
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Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat, |
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seinen Ehegatten begünstigt hat oder |
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den Gegenstand tatsächlich nutzte. |
Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch bei vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen. Der Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen,
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über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, ggf. unter Beifügung einer Kopie des notariellen Ehevertrages, und |
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über erklärte Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben, ggf. unter Beifügung von Vertragsurkunden. |
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2. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantragen wir schon jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO, sobald hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Begründu...