Rz. 29

Die Verfahrenswerte für die Gerichtskosten ergeben sich aus den §§ 33 ff., 43 ff. FamGKG. Die besonderen Vorschriften für die Rechtsmittel finden sich in den §§ 40, 39 Abs. 2 FamGKG. Für die Anwaltsgebühren verweist § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auf diese Bestimmungen. Die §§ 40, 39 Abs. 2 FamGKG gelten für die Zivilprozessverfahren genauso wie für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Bestimmungen gelten für alle Rechtsmittelverfahren, also die Verfahren gem. §§ 58 ff. und 70 ff. FamFG und ebenso für die Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG) und selbstverständlich für die Anschlussrechtsmittel (§§ 66, 73 FamFG).

Der Bewertungszeitpunkt ergibt sich aus § 34 S. 1 FamGKG.

 

Rz. 30

Streitig ist, ob § 40 FamGKG auch für Erinnerungen, Gegenvorstellungen und für die Gehörsrüge gilt. Dies wird teilweise bejaht,[34] wohl mit Recht aber abgelehnt,[35] weil diese Verfahren keine Rechtsmittelverfahren sind, für Erinnerungen und Gegenvorstellungen ohnehin keine Gerichtskosten anfallen, die Anwaltsgebühren also nach § 33 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG bestimmt werden, und die erfolglose Gehörsrüge eine Festgebühr hat (Nr. 1800 GKG KV), so dass ebenfalls § 33 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG gelten.

[34] Hartmann, KostG, § 47 GKG Rn 2, § 40 FamGKG Rn 1.
[35] HK-FamGKG/N. Schneider, § 40 Rn 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3500 Rn 5 für die Gehörsrüge.

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