Rz. 40

Der Gebührenwert des Auskunftsberechtigten bestimmt sich nach dem Ziel, also nach Interesse und Notwendigkeit der Auskunftserteilung zur Berechnung des Unterhalts; auch er wird gem. § 42 Abs. 1, 3 FamGKG geschätzt und beträgt – auch – als Gebührenwert eine Quote des Jahresbetrags des vorgestellten Unterhalts (vgl. § 8 Rdn 53).

 

Rz. 41

 

Beispiel

F hat gegen M einen Stufenantrag im Unterhalt eingereicht. Es geht ihr darum, die Bilanz für 2013 vorgelegt zu bekommen. Sie verspricht sich eine – wenn auch sehr bescheidene – Erhöhung ihrer Unterhaltsansprüche, wenn das Jahr 2013 in den Drei-Jahres-Durchschnitt eingerechnet wird. Sie meint damit etwa 100,00 EUR mehr Unterhalt zu erhalten.

(1) M wird verurteilt, die Bilanz vorzulegen. Er legt Beschwerde ein und macht geltend, die Bilanz sei noch nicht fertig. Wenn er kurzfristig die Bilanz erstellen müsse, müsse er zur Nacharbeitung der Buchhaltung fremde Dienste für mindestens 700,00 EUR in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdewert = Rechtsmittelwert würde wohl entsprechend der BGH-Rspr. mit diesen 700,00 EUR angesetzt werden. Wird das Interesse des Antragsgegners, die Bilanz nicht erstellen zu müssen, für den Gebührenwert geschätzt gem. § 42 Abs. 1, 3 FamGKG, wird dieser Wert wohl identisch mit den 700,00 EUR Rechtsmittelwert sein.

(2) Wird der Antrag der F insgesamt (also einschließlich der Leistungsstufe) abgewiesen:

Der Antrag der F ist der vorgestellte Mehrbetrag des Unterhalts bei Beginn des Verfahrens. Der Rechtsmittelwert der F ist gem. § 9 ZPO über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zu ermitteln, also 42 × 100,00 EUR; der Gebührenwert ist nach §§ 42 Abs. 1, 51 FamGKG festzustellen, der Wert für die Auskunftsstufe also ein Bruchteil dieses Jahreswertes. Der volle Wert gilt für die Verfahrensgebühr 2. Instanz, der gekürzte reine Auskunftswert für die Terminsgebühr 2. Instanz.

(3) Hat sich der Abweisungsbeschluss darauf beschränkt, den Auskunftsantrag abzuweisen, fällt die Verfahrensgebühr zum Wert der Forderung, die Terminsgebühr zum Wert der Auskunft an.

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