Verfahrensgang
AG Moers (Aktenzeichen 487 F 137/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltskanzlei A. (vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin) vom 28.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 23.12.2021 (Az.: 487 F 137/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfahrenswert für das gerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf 7.480,50 EUR.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei A. wird im Hinblick auf die Terminsgebühr mit 1.496,10 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der der Rechtsanwaltskanzlei A. als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
Gründe
I) Mit Antragsschrift vom 17.11.2020 hat der Antragsteller im Rahmen eines Stufenantrages im Hinblick auf einen von ihm als gesetzlicher Vertreter des gemeinsamen Kindes der Beteiligten geltend gemachten Kindesunterhaltsanspruchs unter Ziffer 1. die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunft beantragt. Mit Beschluss vom 20.11.2020 hat das Amtsgericht eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes in Höhe von 6.998,- EUR vorgenommen. Die Rechtsanwaltskanzlei A., die sich mit Schriftsatz vom 20.12.2020 bestellt hatte, hat für die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.01.2020 den Auskunftsantrag zu Ziffer 1. und 2. des Schriftsatzes vom 17.11.2020 anerkannt, worauf das Amtsgericht am 04.02.2021 antragsgemäß Teilanerkenntnisbeschluss erlassen hat. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 16.06.2021 den nunmehr bezifferten Leistungsantrag gestellt. Im Anschluss an mit Schriftsatz vom 04.08.2021 eingereichter Antragserwiderung hat die Rechtsanwaltskanzlei A. mit Schriftsatz vom 27.09.2021 mitgeteilt, dass sie die Antragsgegnerin in dem Verfahren nicht mehr vertrete. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19.11.2021 seinen Antrag zurückgenommen. Nach erfolgter Zustimmung zur Antragsrücknahme durch die Antragsgegnerin seitens ihrer neuen Verfahrensbevollmächtigten, hat das Amtsgericht unter dem 20.12.2021 einen Kostenbeschluss erlassen und gleichzeitig den Verfahrenswert auf 5.247,- EUR festgesetzt. Die Rechtsanwaltskanzlei A. hat mit Schriftsatz vom 20.12.2021 den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit gestellt und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr auf 7.480,50 EUR und die Terminsgebühr, die im Hinblick auf die Auskunft angefallen sei, mit 25% des Hauptsachestreitwertes und damit mit 1.879,- EUR festzusetzen sei. Das Amtsgericht hat mit am 23.12.2021 erlassenem Beschluss den Verfahrenswert neu auf 5.611,50 EUR für das Verfahren seit dem 16.06.2021 (einschließlich des einseitigen Termins vom 07.10.2021) und für die Zeit vorher (Auskunftsstufe und Teilanerkenntnisbeschluss im schriftlichen Verfahren) den Verfahrenswert auf 1.000,- EUR festgesetzt. Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 27.12.2021 zugestellten Beschluss hat die Rechtsanwaltskanzlei A. durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit am 29.12.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 28.12.2021 Beschwerde eingelegt und näher begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II) Auf die Beschwerde der beschwerdeführenden Rechtsanwaltskanzlei A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist der Verfahrenswert bzw. Gegenstandswert unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang festzusetzen und im Übrigen das Rechtsmittel zurückzuweisen.
1) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde gilt folgendes:
a) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verfahrenswertfestsetzung durch das Amtsgericht im Beschluss vom 23.12.2021 und vertritt insoweit zum einen die Auffassung, entsprechend ihrem Antrag aus der Schrift vom 20.12.2021 müsse der Gegenstandswert (und nicht Verfahrenswert) für ihre (der Rechtsanwaltskanzlei) anwaltliche Tätigkeit für die Antragsgegnerin gemäß § 33 RVG festgesetzt werden, und zum anderen greift sie die festgesetzten Werte der Höhe nach als zu niedrig an.
Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist aus § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG statthaft, soweit mit ihr die Höhe des in dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 23.12.2021 festgesetzten (gerichtlichen) Verfahrenswertes als solches beanstandet wird und nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, soweit das Amtsgericht für die Auskunftsstufe einen Wert von 1.000,- EUR festgesetzt hat.
aa) Die Höhe der anwaltlichen Gebühren für innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erbrachte anwaltliche Tätigkeiten richtet sich regelmäßig entsprechend der Gebührentabelle gemäß Anlage 2 zur § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG nach dem Gegenstandswert. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert (für die Ermittlung der Höhe der anwaltlichen Gebühren) im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden We...