Rz. 16
Es handelt sich um eine Beschwerde gem. § 58 FamFG gegen eine Endentscheidung über den Hauptgegenstand.[18] Die Vorb. 3.2.1 Nr. 2b VV RVG erfasst also diese Beschwerde, so dass die Gebühren gem. Nrn. 3200 und 3202 VV RVG anfallen.
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