Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühren im familienrechtlichen Beschwerdeverfahren
Normenkette
FamFG §§ 38, 38 Abs. 1 S. 1, §§ 58, 111 Nr. 9; ZPO § 104 Abs. 3; RVG-VV Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b; RVG-VV Nr. 7005
Verfahrensgang
AG Traunstein (Beschluss vom 29.04.2016; Aktenzeichen 003 F 333/13) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Traunstein vom 29.04.2016 dahingehend abgeändert, dass die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin nach dem vollstreckbaren Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 02.12.2015 zu erstattenden Kosten auf 2.618,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 02.02.2016 festgesetzt werden.
2. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert der Beschwerde beträgt 2.058,22 EUR.
Gründe
I. Mit Teilbeschluss vom 04.08.2015 (Bl. 93/97 Sonderheft GÜ) wies das AG Traunstein den Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben zu ihrem Endvermögen im Schriftsatz vom 12.05.2014 an Eides statt zu versichern, zurück. Nachdem der Antragsteller gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.08.2015 Beschwerde eingelegt hatte, ergingen im Beschwerdeverfahren 12 UF 1250/15 Hinweisbeschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 18.11.2015 und vom 25.11.2015; im Termin vor dem Oberlandesgericht vom 02.12.2015 nahm der Antragsteller die Beschwerde zurück, worauf ihm mit Senatsbeschluss vom selben Tag die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 01.02.2016 die Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG, einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 W-RVG, von Reisekosten, Abwesenheitsgeld und der Pauschale nach Nr. 7002 W-RVG, insgesamt 2.618,71 EUR, beantragt. Das AG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2016 die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten lediglich auf 560,49 EUR nebst Zinsen festgesetzt und den weiter gehenden Antrag zurückgewiesen. Da es sich um keine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes gehandelt habe, seien gebührenrechtlich nicht die Nr. 3200 und 3202 W-RVG anzuwenden, sondern es seien nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 und eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV-RVG anzusetzen; es sei nur Tage- und Abwesenheitsgeld von nicht mehr als 4 Stunden in Ansatz zu bringen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde, die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten für das Kostenfestsetzungsverfahren vom 17.05.2016 eingelegt hat, wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Wegen des Inhalts der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 27.05.2016 Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 03.06.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig nach §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
1. Nach Vorbemerkung 3.2.1. VV-RVG ist der Unterabschnitt über die Berufung auch anzuwenden in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Nr. 2b). VV 3200 ff. sind demnach auch anwendbar bei allen Familiensachen im Sinne von § 111 FamFG, also auch in Ehe- und Familienstreitsachen; die Beschwerde muss sich gegen eine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands richten, so dass z.B. nicht Beschwerden wegen Kostenentscheidungen, Richterablehnung, versagter Prozesskostenhilfe oder Aussetzung des Verfahrens erfasst sind (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV Vorb. 3.2.1 Rn. 25, 28). Zu den Familiensachen gehören nach § 111 Nr. 9 FamFG die Güterrechtssachen. Nach § 58 FamFG findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der AGe die Beschwerde statt. Eine Endentscheidung ist nach der gesetzlichen Definition in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Entscheidung, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird; in der Regel ist das die für diesen Verfahrensgegenstand instanzbeendende Entscheidung (s. Zöller-Feskorn, a.a.O., § 38 FamFG Rn. 3).
2. Ausgehend von diesen Überlegungen sind bei der vorliegenden Fallgestaltung eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 W-RVG und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 W-RVG angefallen. Die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung einer 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 W-RVG und einer 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 W-RVG entspricht nicht der Sach- und Rechtslage.
a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 12 UF 1250/15 war der Teilbe...