Rz. 18

Wenn der Anwalt bereits in 1. Instanz tätig war und Aussicht eines Rechtsmittels prüft (wobei es für Nrn. 2100 f. VV RVG nicht darauf ankommt, ob es sich um das Rechtsmittel des Mandanten oder das gegnerische Rechtsmittel handelt) verdient er die Gebühren Nrn. 2100, 2101 VV RVG. Streitig ist, ob es eines ausdrücklichen Auftrags dafür bedarf oder ob die Gebühr auch verdient ist, wenn ohne ausdrücklichen Auftrag dem Mandanten gegenüber eine Stellungnahme abgegeben wird. Letztere Meinung ist realitätsnah, vor allem wenn der Prozess verloren ging, man sollte aber kein Risiko eingehen und unbedingt einen ausdrücklichen Auftrag des Mandanten einholen.[19] Erhält der Anwalt dann das Mandat für die Vertretung in der 2. Instanz, muss angerechnet werden (Anm. zu Nr. 2100 VV RVG).

War der Anwalt bereits für die 2. Instanz beauftragt und prüft er in dieser Situation die Aussicht des Rechtsmittels, verdient er die Gebühr der Nr. 2100 VV RVG nicht. Seine Tätigkeit ist dann durch die Verfahrensgebühr 2. Instanz abgegolten.

War der Anwalt weder in der 1. noch in der 2. Instanz tätig – gleichgültig ob als Verfahrensbevollmächtigter oder als Verkehrsanwalt – erhält er die Gebühr der Nrn. 2100 f. VV RVG, die er, wenn er im Nachhinein beauftragt wird, anrechnen muss.

Von Nrn. 2100 f. VV RVG sind Hinweise auf nur formelle Hindernisse eines Rechtsmittels nicht erfasst. Teilt der Anwalt dem Mandanten nur mit, dass mangels Erreichens des Beschwerdewertes kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, entstehen dafür in keinem Fall Gebühren, gem. Nrn. 2100 f. VV RVG[20] (vgl. § 13 Rdn 8).

Die Bestimmung erfasst nur Rechtsmittel im technischen Sinn, nicht Rechtsbehelfe.[21]

 

Rz. 19

War der Prüfungsumfang höher als der Umfang des dann eingelegten Rechtsmittels – insbesondere weil der Anwalt die Erfolgsaussicht nur teilweise bejaht hat – fehlt es an einer Vorschrift, welche der verschiedenen Anrechnungsmethoden anzuwenden ist. Es wird Vorb. 3 Abs. 4 S. 5 VV RVG entsprechend angewendet.[22]

[19] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2100–2103 Rn 1. Zum "Auftrag" vgl. auch AnwK-RVG/N. Schneider, VV 2100 Rn 18 ff.
[20] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2100–2103 Rn 1. Es ist vielmehr § 34 RVG anzuwenden.
[21] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2100–2103 Rn 3; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 2100 Rn 13.
[22] N. Schneider, ZFE 2005, 199, 400.

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