Rz. 45

Als weitere Ausgangsvoraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach § 69 Abs. 1 StGB eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht. Hierzu kann z.B. das Überlassen eines Kraftfahrzeuges an eine Person ohne Fahrerlaubnis oder an einen fahruntüchtigen Kraftfahrer gehören, soweit es sich nicht um bloße Verletzung von Halterpflichten handelt.[76] Derjenige, der alkoholbedingt fahrunsicher ein Kraftfahrzeug schiebt, ohne damit den Motor in Gang zu bringen, verletzt damit nicht die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.v. § 69 StGB.[77] Insgesamt spielt diese Alternative des § 69 Abs. 1 StGB in der Praxis kaum eine Rolle.[78]

 

Rz. 46

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB findet keine Anwendung auf einen betrunkenen Motorbootführer. Dies ergibt sich aus der Maßgeblichkeit der straßenverkehrsrechtlichen Definition für den Begriff des Kraftfahrzeugs i.S.v. § 69 Abs. 1 StGB.[79]

[76] NK-GVR/Blum, § 69 StGB Rn 19.
[77] LG Aachen v. 17.1.2011 – 71 Ns 88/10, nicht veröffentlicht; die von dem Angeklagten eingelegte Revision wurde vom OLG Köln mit Beschl. v. 31.5.2011 – III-1 RVs 116/11, nicht veröffentlicht, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
[78] Vgl. Krumm, SVR 2009, 137, Fn 15.
[79] OLG Brandenburg NZV 2008, 474; vgl. auch OLG Rostock NZV 2008, 472; zusammenfassend HK-GS/ Quarch, § 315a StGB Rn 5.

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