Rz. 72

Die Bestimmung des § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB begründet die Vermutung der Fahrungeeignetheit auch für Vergehen des Vollrausches i.S.v. § 323a StGB, wenn die Rauschtat eine Tat nach den §§ 142, 315 c oder 316 StGB ist.[105] Diese Vermutung kann entkräftet werden, wenn der "vollberauschte" Angeklagte das Kfz nur wenige Meter auf einem Parkplatz geführt hat.[106]

 

Rz. 73

Der Täter muss sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Rausch versetzt haben. Es genügt bedingter Vorsatz.[107]

[105] Fischer, § 69 Rn 31.
[106] LG Gera DAR 1999, 420.
[107] NK-GVR/Lempp, § 323a StGB Rn 9.

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