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Auch gegenüber einem Beifahrer kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Bei der Maßregelanordnung nach § 69 Abs. 1 StGB gegen einen Beifahrer sind allerdings besonders deutliche Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.[82]

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