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Die Entscheidung über eine Maßnahme nach § 69 StGB kann in unterschiedlichen prozessualen Verfahren erfolgen. Mögliche Verfahren sind:

Strafbefehl. Durch Strafbefehl ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 407 Abs. 2 Nr. 2 StPO möglich, jedoch mit der Einschränkung, dass die nach § 69a StGB festzusetzende Sperrfrist nicht mehr als 2 Jahre betragen darf.
Beschleunigtes Verfahren. Im beschleunigten Verfahren sind gem. § 417 StPO grundsätzlich keine Maßregeln zulässig. § 419 Abs. 1 S. 3 StPO regelt eine Ausnahme für die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Verfahren in Abwesenheit. Im Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten gem. § 232 StPO kann auf eine Maßnahme nach § 69 StGB, also Entziehung der Fahrerlaubnis, erkannt werden, wenn der Angeklagte in der Ladung auf die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen worden ist. Ebenso ist zulässig in diesem Verfahren die Verhängung einer "isolierten Sperre" gem. § 69a Abs. 1 S. 3 StGB.
Nach Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen. Auch bei Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen gem. § 233 StPO ist die Verhängung einer Maßregel nach § 69 StGB möglich.
Jugendgerichtsverfahren. Im Jugendgerichtsverfahren ist die Verhängung einer Maßregel gem. § 7 JGG zulässig. Die Anordnung der Maßregel fällt gem. § 39 JGG in die Zuständigkeit des Jugendrichters.
Notwendiger Hinweis nach § 265 StPO. Ist im Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Straftat nicht als Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis gekennzeichnet, so muss das Gericht den Angeklagten darauf hinweisen, dass die Möglichkeit besteht, in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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