Rz. 4

In § 69 Abs. 2 StGB sind Regelbeispiele aufgeführt. Sie enthalten eine Regelvermutung und gelten auch im Rahmen des § 7 JGG.[5] Nach dem Inhalt der Tatbestände des § 69 Abs. 2 StGB ist der Täter in diesen Fällen in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen.

 

Rz. 5

Die Tatbestände des § 69 Abs. 2 enthalten eine Regelvermutung dahin, dass bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB genannten Taten Umstände in der Person des Täters wirksam geworden sind, welche die Schlussfolgerung auf seine Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz zulassen.[6] In der Praxis bedeutet das, dass der Aufwand des Strafrichters, die Fahrerlaubnisentziehung zu begründen, deutlich absinkt, wohingegen (insbesondere bei Trunkenheitsdelikten) eine ausführliche Begründung eines Absehens von der Fahrerlaubnisentziehung angezeigt ist. Als mögliche Ausnahmen kommt eine lange Verfahrensdauer in Kombination mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, während deren Wirksamkeit der Betroffene an einer Therapie teilnimmt.[7]

[5] Fischer, § 69 Rn 21; Molketin, Blutalkohol 25 (1988), 313.
[6] Fischer, § 69 Rn 21.
[7] Vgl. LG Düsseldorf DAR 2008, 597.

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